BGH: Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Autokauf

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (BGH VIII ZR 61/09 - Urteil vom 15. September 2010), dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter eines Fahrzeugs enthält. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2005 vom beklagten KfZ-Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft. In dem Kaufvertrag war die bisherige Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer und der zugehörige Kilometerstand mit 35 km angegeben. Weiterhin wurde ausdrücklich die Bezeichnung "Vorführwagen" festgehalten. Einige Zeit nach dem Kauf brachte der Käufer in Erfahrung, dass der Aufbau des Wohnmobils schon aus dem Jahr 2003 stammt. Unter Berufung darauf erklärte er sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Da der Händler die Rückzahlung verweigerte, begehrte der Käufer klageweise die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils.

Das Landgericht Konstanz (Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07) hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08)  hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage wiederum abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Käufers zum BGH hatte nun letztlich keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt und damit kein Sachmangel vorliegt, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" im Kaufvertrag solle keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen beinhalten, auch wenn mit diesem Begriff häufig die Vorstellung eines Käufers verbunden sei, dass es sich dabei um ein neues Fahrzeug handelt.

Der Bundesgerichtshof sieht also in dem Umstand, dass ein im Jahre 2005 als Vorführwagen verkauftes Wohnmobil ein Aufbau aus dem Jahre 2003 sei, keinen Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigten würde. Nach der Definition des BGH ist unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Hingegen umfasse aber die Bezeichnung „Vorführwagen“ keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung. Selbst wenn ein Käufer dabei regelmäßig die Vorstellung habe, dass es sich um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt.

Der BGH stellte insoweit klar, dass nach seiner Ansicht ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens immer nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sei, welche jedoch im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben waren.

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