Begutachtungsanordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Fahrerlaubnis, Ungeeignetheit, Anordnung, Strafverfahren, Fahrerlaubnisbehörde
3,17 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Begutachtungsanordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen eine Begutachtungsanordnung verfügen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.

Ergeben sich für den Betroffenen 18 oder mehr Punkte entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. Erreicht oder überschreitet der Betroffene allerdings 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.

Eine Ungeeignetheit kommt weiterhin beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht. Unterschieden wird zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Daneben stehen auch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit einer Eignung entgegen. Wenn eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, wird die Fahrerlaubnis bereits durch das Strafgericht entzogen. Verhängt das Strafgericht wegen einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis lediglich ein Fahrverbot, wird die Fahrerlaubnisbehörde zumindest die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Bei Alkoholverfehlungen ohne Verkehrsbezug müssen Eignungszweifel in der Regel zunächst durch geeignete Maßnahmen aufgeklärt werden. Bei der Einnahme harter Drogen kann die Fahrerlaubnis sofort ohne Begutachtung entzogen werden. Bei der Einnahme von Cannabis ist zunächst nur die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen gerechtfertigt. Wird dann regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit festgestellt, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet. Der einmalige Konsum von Cannabis ohne Verkehrsbezug rechtfertigt keine Aufklärungsmaßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Alkohol- oder Drogenfahrt und Bußgeldverfahren