Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO?

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Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO?

Das Gericht kann per Beschluss dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozessordnung (StPO) entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm diese später ohnehin nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) zu entziehen sein wird. Die unmittelbare Folge ist, dass der Beschuldigte nunmehr kein Kraftfahrzeug mehr führen darf.

Der Beschuldigte ist in solchen Fällen immer in großer Not, insbesondere wenn er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Die Frage, ob gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werden soll, ist daher für den Beschuldigten sehr verlockend mit "ja" zu beantworten. Oftmals wünscht er auch, die Beschwerde unmittelbar "ins Blaue hinein" abzugeben, d.h. ohne die Einsicht in die vom Verteidiger anzufordernden Akten abzuwarten.

Die Gefahr, dass sich der Beschuldigte hierbei durch seine Stellungnahme zum Tatvorwurf in Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakten setzt ist sehr groß. Die für ihn damit verbundenen Folgen sind schwer abzuschätzen und eher als negativ zu bewerten. Außerdem verliert der Beschuldigte durch die Beschwerde Zeit bis zur Hauptverhandlung, in der dann der wahre Sachverhalt genauer aufgeklärt werden soll. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind in aller Regel ohnehin als schlecht zu bezeichnen. Besser kann es sein, nach Akteneinsicht und ohne Einlassung, das Gericht zu bitten, möglichst kurzfristig einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

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