Brückenabstandsmessverfahren der Polizei in Bayern ist kein standardisiertes Messverfahren

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In seiner Entscheidung vom 18.12.2007 hatte das OLG Bamberg (Az. : 3 Ss OWI 1662/07) bereits darauf hingewiesen, dass die von der Polizei in Bayern im Rahmen des so genannten Brückenabstandsmessverfahrens praktizierte Videoabstandsmessung unter Einsatz des Charaktergenerators vom Typ CG-P 50 E des Herstelles JVC/Piller nicht den Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens entspricht, wenn die Messung nicht in Kombination mit einer Videokamera des Herstellers JVC durchgeführt wurde. In diesen Fällen darf sich der Tatrichter bei der Feststellung und Darstellung der Beweisgründe im Urteil nicht auf die Mitteilung des Messverfahrens, die entsprechend den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung ermittelten Ergebnis-Werte sowie auf die auch sonst bei einer Brückenabstandsmessung gebotenen Feststellungen beschränken. Vielmehr bedarf es dann weiterer konkreter Feststellungen.

Wie das OLG Bamberg weiterhin festgestellt hatte, verwendete die bayerische Polizei durchgängig Kameras anderer Hersteller ( u.a. der Marke Panasonic) mit der Folge, dass bereits hierdurch - unabhängig von den regelmäßig eingesetzten Kabellängen von mehr als 3 m - die Voraussetzungen der genannten Bauartzulassung als wesentliche Grundlage zur Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens verfehlt wurden.

In einem von unserer Kanzlei jüngst bearbeiteten Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren mussten wir feststellen, dass die bayerische Polizei nach wie vor Kameras anderer Hersteller, im vorliegenden Fall ebenfalls der Marke Panasonic, verwendet.