Bußgeldbescheid droht! Was soll/kann ich tun? ( Teil 1)

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Mit dem folgenden Artikel möchte ich Sie an meinen langjährigen Erfahrungen als Rechtsanwalt im Umgang mit derartigen Verfahren teilhaben lassen. Allerdings können die folgenden Ausführungen nur einen Bruchteil der anzustellenden Überlegungen wiedergeben.

Patric Nühlen
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Großenbaumer Allee 76
47269 Duisburg
Tel: 0203/711370
Web: http://www.rechtsanwalt-in-duisburg.de
E-Mail:
Familienrecht, Kündigungsschutzrecht

„Flattert“ ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid in das Haus stellt sich die Frage, was soll ich tun?

1. Anhörungsbogen

Mit dem Anhörungsbogen teilt die Behörde dem Beschuldigten den Tatvorwurf mit und gibt ihm Gelegenheit sich zum Tatvorwurf zu äußern. Ferner wird der Beschuldigte belehrt, dass ihm als Betroffener ein Schweigerecht zusteht.

a) Dieses Schweigerecht ist ein elementares Grundrecht, welches sie nicht leichtfertig aus der Hand geben sollten.

Viele der Betroffenen stellen dann aus hiesiger Sicht unglückliche Überlegungen an und antworten dennoch. Sie meinen beispielsweise, ich bin doch nicht zu schnell gefahren, die Ampel zeigte noch Orange, die Behörde hat Mitleid, wenn ich meine persönlichen Umstände offenbare, ich kann das Verfahren beschleunigen und komme so schneller und besser davon usw.

Alles verständliche Überlegungen, dennoch sind sie falsch!

Ohne in die Ermittlungsakte gesehen zu haben, kann man zum Verfahren fast überhaupt nichts sagen. Man kann in der Regel noch nicht einmal mit Gewissheit sagen, ob sie Fahrer des Fahrzeuges waren. Wie wollen Sie dann beurteilen können, ob das Messverfahren in Ordnung war. Letztlich werden sie beispielsweise bei einem Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß von einem technischen Gerät erfasst, von dem sie nur vermuten können, dass es richtig gearbeitet hat.

Auch viele Richter unterliegen diesem Irrglauben, der einer Technikhörigkeit entsprungen und durch nichts zu rechtfertigen ist.

Nehmen sie beispielsweise den Computer, mit dem sie diesen Artikel aufgerufen haben. Wissen sie was darin passiert? Sind sie sicher, dass der Computer immer die gleichen Prozesse ausführt.

Meine erlebten Fehlermeldungen machen mich skeptisch.

Aus diesem Grunde müssen derartige Geräte nach der deutschen Eichordnung geeicht sein. Sind sie es nicht, ist die Messung unwirksam bzw. unterliegt besonderen zu beachtenden Toleranzgrenzen.

b) Häufig befürchtet der Betroffene, ihm könnten durch Ausübung seines Schweigerechts Nachteile entstehen, bzw. sein Schweigen mache ihn verdächtig, oder er gebe die Ordnungswidrigkeit hierdurch sogar zu.

Auch dies ist ein Irrglauben!

Das Schweigen darf zu keinem Zeitpunkt als Schuldeingeständnis gewertet werden oder dem Betroffenen zum Nachteil gereichen. Dies ist durch den BGH in Strafsachen häufig und immer wieder so entschieden worden.

Nutzen sie also ihr Recht, und verschaffen sie sich einen Überblick über den Akteninhalt. Sie werden überrascht sein, wie häufig Messprotokolle nur unzureichend bearbeitet wurden, Lichtbilder nur die Fahrereigenschaft vermuten lassen, Messverfahren nicht richtig durchgeführt wurden.

Allerdings darf an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass das Akteneinsichtsrecht dem Betroffenen selbst nur im Ermittlungsverfahren und dies nur unter Aufsicht zusteht. Nach Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft oder an das Gericht steht dem Betroffenen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu.    

c) Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen spätestens ab dieser Situation nur empfehlen:

Suchen sie eine(n) auf das Verkehrsrecht spezialisierten Kollegin/Kollegen auf. Nur ein seriös arbeitender Kollege wird sie bezogen auf Ihre persönliche Situation umfassend beraten können und das Für und Wider mit Ihnen abwägen können. Auch ich bin sicherlich nicht in der Lage Ihren Job ohne Erfahrung zu verrichten.

Damit stellt sich für den Mandanten die drängende Frage nach den Kosten.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so dürfte diese Frage, sofern die Versicherung eintrittspflichtig ist, für sie nur noch von untergeordneter Bedeutung sein.

Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, sprechen Sie die Kostenfrage direkt an. Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensstadium. Ein(e) seriös arbeitende(r) Kollege(in) wird mit ihnen besprechen, ob die Durchführung des Verfahrens in ihrem Fall Sinn macht. Oftmals wird man in Abhängigkeit von den angestrebten Zielen überlegen müssen, ob diese erreichbar sind oder außer Verhältnis zu den Kosten stehen.

Ende Teil 1

Teil 2 folgt

Rechtsanwalt Patric Nühlen
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-in-duisburg.de

Eine Haftung für den Inhalt wird nicht übernommen werden.

Bei Fragen, ob Ihr Problem vom Artikel erfasst ist, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Nühlen oder eine(n) Kollegen(in)!