Cannabis-Konsum in mehrjährigem Abstand berechtigt nicht zu Entziehung der Fahrerlaubnis

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Keine Fahrerlaubnisentziehung bei 2 Fahrten unter Cannabis-Einfluss in Abstand von 4 Jahren

Kein gelegentlicher Cannabis-Konsum bei 2 Fahrten unter Drogeneinfluss in einem Abstand von 4 Jahren

Nach einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14.06.2012 hat die 2. Kammer des VG einem Eilantrag eines Berufskraftfahrers stattgegeben, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Landkreises Groß-Gerau begehrte, mit welcher ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Nach dem Beschluss des VG Darmstadt vom 12.06.2012 (2 L 473/12) kann ein "gelegentlicher" Konsum von Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnisordnung bei zwei Fahrten unter Drogeneinfluss in einem mehrjährigen Abstand nicht immer angenommen werden. 

Anlass der Fahrerlaubnisentziehung war eine Polizeikontrolle im Oktober 2011, bei welcher festgestellt wurde, dass der Betreffende unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführte hatte. Dabei überschritt der Antragsteller den nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Grenzwert von 2,0 ng/ml des rauschwirksamen Cannabisinhaltsstoffes THC mit 2,3 ng/ml im Blut nur geringfügig. Zuvor war der Antragsteller bereits im Jahre 2007, mit einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blut auffällig geworden.

Hintergrund:

Nach der Anlage 4, Nr. 9.2.2. der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) führt der "gelegentliche" Konsum von Cannabis dann zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag. Als "gelegentlicher" Konsum in diesem Sinne gilt grundsätzlich ein mehr als einmaliger Konsum. Ein nur einmaliger (experimenteller) Konsum von Cannabis führt dagegen nicht zu der Annahme der Ungeeignetheit und hat keine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Die Entscheidung des VG Darmstadt:

In dem entschiedenen Fall gelangte die Kammer des VG Darmstadt zwar zu der Einschätzung, dass der Antragsteller unter dem Einfluss der Droge ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, jedoch sei das weitere erforderliche Tatbestandsmerkmal eines "gelegentlichen Konsums" bei nur zwei Vorfällen in vier Jahren noch nicht erfüllt. Hierzu bedürfe es eines engeren zeitlichen Zusammenhangs solcher Vorfälle. Auch spreche im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines "gelegentlichen" Konsums der bei dem Antragsteller festgestellte Wert des nichtrauschwirksamen Cannabis-Abbauprodukts THC-Carbonsäure, der mit 3,5 ng/ml in einem solch niedrigen Bereich liege, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der betreffende Kraftfahrer in einem mindestens mehrwöchigen Zeitraum vor dem hier zu beurteilenden Vorfall kein Cannabis konsumiert habe. Der festgestellte Wert dieses Abbauproduktes lasse sich bereits bei einem einmaligen Konsum erreichen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne daher nicht von "gelegentlichem Konsum" im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gesprochen werden.

Hinweis:

Mit ihrer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung weicht die Kammer von der Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte ab.

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