Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren – was tun?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Bußgeld, Anhörungsbogen
4,92 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
13

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kommen häufig vor. Nicht selten ist der (zeitweise) Verlust der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen sowohl im beruflichen oder privaten Bereich für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Jeder Betroffene hat, bevor gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gelegenheit, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, erhält der Betroffene dadurch, dass ihm von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Anhörungsbogen übersandt wird. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

Er ist lediglich zu Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, -Ort und Adresse verpflichtet. Wenn der Verstoß gravierend ist und eventuell ein Fahrverbot nach sich ziehen kann, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser wird zunächst bei der Bußgeldbehörde Akteneinsicht beantragen und sodann prüfen, ob z.B. das verwendete Messgerät ein gültiges Eichsiegel/Eichprotokoll aufweist oder die in der Akte enthaltenen Fotos überhaupt geeignet sind, den Betroffenen zu überführen.

Ist man entschlossen, sich zur Sache einzulassen, weil man hofft, dass die Behörde den Vorwurf fallen lassen, eine niedrigere Geldbuße festsetzen oder von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen wird, sollte man die Gründe in gut verständlicher und übersichtlicher Form darlegen. Beweismittel, z.B. Zeugen, sollten in jedem Fall benannt werden, da die Behörde vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides weitere Ermittlungen veranlassen kann. Hält die Bußgeldbehörde die entsprechenden Einwendungen für begründet, so wird sie auf einen Bußgeldbescheid verzichten.

Anderenfalls muss der entsprechende Vortrag nach Erlass des Bußgeldbescheides und entsprechenden Einspruch in der Hauptverhandlung vor Gericht dargelegt werden. Gelegentlich lässt sich auch erreichen, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt – eine Möglichkeit, die natürlich auch das Gericht in der Hauptverhandlung hat. Die Übersendung des Anhörungsbogens, mit dem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, ist grundsätzlich als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzusehen. Für eine solche Bekanntgabe ist in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bestimmt, dass durch sie die Verjährung unterbrochen wird.

Ordnungswidrigkeiten dürfen von der Behörde nicht mehr verfolgt werden, wenn sie verjährt sind. In den meisten Fällen tritt gem. § 26 Absatz 3, 1. Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Verjährung bereits nach 3 Monaten ab Begehung der Tat ein (solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben wurde). Ist ein Bußgeldbescheid erlassen, verjährt die Ordnungswidrigkeit erst nach sechs Monaten.

Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- oder Drogendelikten verjähren in jedem Fall frühestens in 6 Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG i.V.m. § 24a IV StVG).