Der Parkplatzunfall - Teil II

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Gilt auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel rechts vor links?

Unfälle auf Parkplätzen geschehen leider häufig und sind für die Betroffenen sehr ärgerlich. In einem dreiteiligen Ratgeber möchte ich Ihnen drei häufige Fallkonstellationen und die damit einhergehende Frage nach der Haftung näher erläutern.

In Der Parkplatzunfall - Teil 1 haben Sie bereits erfahren, dass auf Parkplätzen grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Ebenso haben wir eine erste typische Fallkonstellation näher beleuchtet. Nun wollen wir uns einer 2. typischen Fallgestaltung zuwenden.

Gilt auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel „rechts vor links"?

Wer von rechts kommt hat Vorfahrt, sofern die Kreuzung nicht durch Ampeln oder Verkehrsschilder anderweitig geregelt ist. Aber gilt dies auch auf Parkplätzen?

Typischer Sachverhalt:   

A fährt mit ca. 30 km/h auf einem Parkplatz in einer Fahrspur zwischen den Parkbuchten. Die Fahrbahnen sind eindeutig als solche markiert. Als A über eine Kreuzung auf dem Parkplatz fährt, kollidiert er mit dem von links kommenden B.

Wer haftet?

Auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel „rechts vor links". Diese Regel gilt aber nur dort, wo die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter haben. Fehlt es auf einem Parkplatz an eindeutigen Fahrbahnmarkierungen gilt die Regel „rechts vor links" hingegen nicht.

Auch wenn die Fahrbahnen Straßencharakter haben, bedeutet dies nicht, dass der von links kommende Pkw zu 100 % haftet.

Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Autofahrer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

Besonderheiten des Verkehrs auf einem Parkplatzgelände können dazu führen, dass der Berechtigte nicht auf die Beachtung seines Vorrechtes "rechts vor links" durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.

Für unseren Bespielfall bedeutet dies, dass A mit einer Mithaftung in einer Größenordnung von 20 % – 33 % rechnen müsste, da er nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 20.06.2010 – Az: 1 U 240/09).

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