Der Parkplatzunfall - Teil III

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Parkplatz, Unfall, Tür, Türöffnen, Aussteigen, Haftung
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Unfälle beim Öffnen von Türen

Im letzten Teil des dreiteiligen Ratgebers zu Unfällen auf Parkplätzen wollen wir nun eine weitere typische Fallkonstellation unter die Lupe nehmen.

3. Fall: Türöffner-Unfälle

Typischer Fall:

A fährt auf einem öffentlichen Parkplatz des Supermarktes in eine freie Parkbucht. A öffnet die Tür, um sein Fahrzeug zu verlassen. In diesem Moment fährt B in die neben dem Fahrzeug von A liegende (freie) Parkbucht und kollidiert frontal mit der geöffneten Tür von A‘s Fahrzeug.

Wer haftet?

Ausgangspunkt für die Frage der Haftung ist auch hier mal wieder die Anwendbarkeit der StVO. Diese gilt - wie wir bereits in unserem 1. Teil erörtert haben - grundsätzlich auch auf Supermarktparkplätzen.

A trafen demnach beim Aussteigen besondere Sorgfaltsplichten. Er hätte den rückwärtigen Verkehr durch Spiegel- und Schulterblick aufmerksam beobachten müssen, um dessen Gefährdung auszuschließen. Dies gilt vor allem, weil die Parkbucht neben A frei war und er somit damit rechnen musste, dass ein Pkw auf den freien Parkplatz fährt.  Da der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Türe geschehen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen die genannten Sorgfaltspflichten.  

Gegenseitige Rücksichtnahme

Aber auch B muss sich ein Verschulden anrechnen lassen. Denn auf Parkplätzen gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) ganz besonders. Es findet nämlich auf Parkplätzen häufig Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) fahren und hat sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern zu verständigen.

Letztlich werden sowohl A als auch B haften. Die Haftungsquote hängt vom Einzelfall ab und steht im Übrigen auch im Ermessen des Gerichts. Regelmäßig wird A mit einer Haftungsquote in Höhe von 50 % bis 66 % rechnen müssen.

Fazit:

Die Beispielfälle haben gezeigt, dass grundsätzlich bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers kein Raum ist. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr auf der Straße - regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden zu berücksichtigen sein.

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