Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall

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Teil 1: Allgemeines zum Schadensersatzanspruch nach Haftungsquote

RUMMMMMS! Durchschnittlich erleidet ein Autofahrer alle fünf Jahre einen Verkehrsunfall. Für die entstandenen Sach- und Personenschäden haftet der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs. Sind mehrere Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich, wird die Haftung nach dem jeweiligen Verschulden aufteilt. Es wird eine so genannte Haftungsquote gebildet.

Bereits bei einfachen Schadensfällen kann die Bestimmung der jeweiligen Haftungsquote und damit die Abwicklung der Schadensersatzansprüche kompliziert werden. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, der Unfallhergang unklar ist und später über das jeweilige Verschulden gestritten wird. Schwierig wird es auch, wenn der Sachverhalt wegen unterschiedlicher oder fehlender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann. In diesen Fällen bildet die Frage nach der Haftungsverteilung das zentrale Problem der Unfallschadenregulierung.

Thilo Wagner
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Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsquote sind letztlich immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Verkehrsverhältnisse am Unfalltag oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, entscheidend. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung und der Regulierungspraxis der Kfz-Versicherungen für häufig vorkommende Unfallkonstellationen, wie etwa Unfällen beim Wenden oder Überholen, bestimmte Standardquoten für die Haftungsverteilung herausgebildet.

Am bekanntesten ist wohl der Haftungsgrundsatz, wonach der auf ein voraus fahrendes Fahrzeug auffahrende den Auffahrunfall alleine verschuldet und damit voll haftet. Das bedeutet, dass der Fahrer des aufprallenden Wagens, bzw. die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs, den Schaden des anderen Unfallbeteiligten zu 100 % ersetzen muss.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zum Beispiel gilt die zuvor beschriebene allgemeine Haftungsregel nicht, wenn der Vorausfahrende plötzlich und ohne Grund stark abbremst. In diesem Fall verletzt der Vorausfahrende die ihm obliegende Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 der Straßenverkehrsordnung. Schließlich besagt diese Verkehrsregel: "Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen."

Bremst der Vorausfahrende etwa in einem Ampelbereich bei eigenem Grünlicht ohne jede Veranlassung, kann ihn ein Mitverschuldensanteil von bis ca. 30 % treffen (vgl. LG Darmstadt v. 24.09.1998 - 6 S 116/98). Bremst der Vorausfahrende auf einer freien Landstraße grundlos ab, kann der Auffahrende seinen Schaden zu 25 % ersetzt verlangen (OLG Köln, VersR 1958, 457). Auch der Fahrer der vor einer Geschwindigkeitsmessanlage („Blitzer") zu stark abbremst muss sich ein eigenes Verschulden und somit eine Mithaftung anrechnen lassen. Er muss einen Teil des Schadens des auffahrenden Fahrzeugs übernehmen (so etwa LG Dresden v. 12.09.2003 - 13 S 177/03).

Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer eines zuvor rasant fahrenden „tiefergelegten" Sportwagens in einem Baustellenbereich stark abbremste um seine Frontspoiler zu schonen. Obwohl das hinterherfahrende Auto auf den bremsenden Sportwagen auffuhr, musste die Versicherung des Sportwagens 40% des anderen Schadens ersetzen (OLG Köln VRS 95, 331).

Bremst der Vorausfahrende absichtlich grundlos ab, ist sogar von einer Alleinhaftung des Bremsenden auszugehen.

Fazit:

Aus den vorgenannten Beispielen wird schnell klar, dass es keine Haftungsregel ohne Ausnahmen gibt. Die meisten Kfz-Versicherungen berufen sich jedoch oft zu schnell und zu einseitig auf eine für sie günstige „typische" Haftungsregel und verweigern die Zahlung von Schadensersatz. Aus diesem Grund werden in der Artikelserie „Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall" die häufigsten Haftungsregelungen mit den wichtigsten Ausnahmen dargestellt. Mit dem Hinweis auf eine für Sie vorteilhafte Rechtsprechung oder Haftungsregel können Sie die gegnerische Versicherung zu einer sachgerechten Regulierung bewegen.

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Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln. Er berät und vertritt Privatmandanten und Unternehmer in allen Fragen des Versicherungs- und Verkehrsrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite http://www.wagnerhalbe.de und dem Rechtsanwaltsblog http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

Die Reihe wird fortgesetzt mit dem Ratgeber „Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall - Teil 2: Unfälle beim Linksüberholen".

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