Die Haftungsverteilung nach Verkehrsunfällen

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In den meisten Fällen sind in Unfälle im Straßenverkehr mindestens zwei Kraftfahrzeuge verwickelt. Wer gegenüber wem zur Haftung verpflichtet ist, richtet sich nach § 17 Abs. 1 StVG. Die genauen Haftungsanteile hängen von den Umständen des jeweiligen Unfallereignisses, vornehmlich den Verursachungsbeiträgen und dem Verschulden, ab. Wichtig sind auch die von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren, welche individuell zu beurteilen sind. Hier kommt es vor allem auf die Art des Fahrzeugs, dessen Verwendung zum Unfallzeitpunkt und die Verkehrsverhältnisse an. Prinzipiell kann schon die Betriebsgefahr eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters begründen. So kann beispielsweise die Betriebsgefahr eines Automobils größer sein als die eines Motorrads. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es aber immer entscheidend, ob sich die Gefahr begründenden Umstände im konkreten Fall auf den Schaden ausgewirkt haben.

Vielfach sind die Betriebsgefahren von Automobilen als gleichwertig zu beurteilen, so dass auf die Unfallbeteiligten der gleiche Haftungsanteil entfiele. Dann kommt es auf das Verhalten der Fahrzeugführer an: Wenn einer von diesen etwa gegen Vorschriften der StVO und hier speziell gegen Garantie- und Kardinalpflichten verstoßen hat, wird von einer Missachtung der gebotenen Sorgfalt ausgegangen, was zur Annahme eines Verschuldens führt. Ein besonders gefahrträchtiges Verhalten wie z.B. das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn, kann die Betriebsgefahr erhöhen. Zeigt sich ein Effekt dieser Steigerung im Unfall, wächst der Haftungsanteil des die Gefahr Verursachenden, ohne dass es eines Verschuldens bedarf, an. Kommt ein solches dann noch hinzu, schlägt dieses zusätzlich zu Buche.

Michael Böhler
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Verstöße gegen Garantie- und Kardinalpflichten im Straßenverkehr können zur Folge haben, dass die Betriebsgefahr wegen überragenden Fehlverhaltens vollkommen zurücktritt. Dies gilt bei vielen Auffahrunfällen, bei denen der Auffahrende schlichtweg „geschlafen“ hat.

Zu nahezu jeder denkbaren Unfallkonstellation existiert umfangreiche Rechtsprechung; mitunter weichen die Urteile bei der Bewertung ähnlicher Sachverhalte aber doch erheblich von einander ab. Ohne anwaltlichen Beistand hat es der Haftpflichtversicherer der Gegenseite leicht, seine Vorstellungen von einer für ihn günstigeren Quote durchzusetzen – die Einschaltung eines Rechtsanwaltes lohnt sich daher auch – insbesondere bei Personenschäden - bei einem Mitverschulden am Unfallgeschehen!

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