Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

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Fahrlässige Körperverletzung ist ein Straftatbestand. Eine kleine Unaufmerksamkeit genügt und schon ist man z.B. einem anderen Fahrzeug hinten aufgefahren oder hat die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeuges übersehen. Schon leichte Schürfwunden oder Prellungen  genügen, um ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung einzuleiten.

Die fahrlässige Körperverletzung sieht gemäß § 229 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Wie das Verfahren endet, hängt von den Umständen des Einzelfalles, von der Schwere der erlittenen Verletzungen, von der Dauer der Heilbehandlung, von einem etwaigen Mitverschulden des Verletzten sowie von der Schwere des eigenen Verstoßes ab, aber auch davon, ob der Verletzte Strafantrag stellt.

In den meisten Fällen wird nicht Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe verhängt. Wer keine Vorstrafe hat, insbesondere nicht nach einer früheren Strafsache unter Bewährung steht, wird meist nicht mit Gefängnis rechnen müssen, sondern eine Verurteilung zur Zahlung von Geld erwarten können.

Das Gericht setzt nicht einfach einen Betrag  fest, der an die Staatskasse zu zahlen ist, sondern verurteilt vielmehr zur Zahlung einer bestimmten Anzahl sogenannter Tagessätze in einer bestimmten Höhe. Das Gesetz sieht vor, dass zwischen 5 und 360 Tagessätze verhängt werden dürfen (§ 40 StGB). Bei der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Täters abzustellen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Somit ist die Tagessatzhöhe nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen. Als Basis für die Berechnung sieht der Gesetzgeber ( § 40 Abs. II, S. 2 StGB ) das jeweilige Nettoeinkommen des Täters.

Im schlimmsten Fall endet ein Verfahren mit einer Verurteilung wegen Körperverletzung, die auch ein Fahrverbot umfassen kann. Im günstigsten Fall wird das Strafverfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt und nur noch die Ordnungswidrigkeit, z.B. die Vorfahrtverletzung, geahndet. Ein in Verkehrssachen versierter Anwalt kennt die Möglichkeiten und Chancen in jedem konkreten Einzelfall und bemüht sich um die für den Mandanten günstigste Alternative.

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