Die fiktive Abrechnung des Unfallschadens nach Gutachten II

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In meiner verkehrsrechtlichen Praxis tauchen wieder vermehrt Fälle auf, in denen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Totalschadensbasis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) ersetzen möchte, obwohl die fiktiven Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht jedoch den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der BGH hat allerdings in aller Deutlichkeit entschieden, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach Gutachten abrechnen darf, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es durch Eigenreparatur oder Werkstattreparatur in einen verkehrssicheren Zustand versetzt.

Es muss also nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert worden ist, wobei unerheblich ist, ob dies in einer Fachwerkstatt, einer „Billigwerkstatt“ oder in Eigenregie erfolgt ist. Außerdem muss der Versicherung dargelegt werden, dass das Fahrzeug nicht veräußert, sondern nach Reparatur weiter genutzt werden soll und dies für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall.

Sascha Steidel
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Folgendes Beispiel soll die besprochene Schadenskonstellation verdeutlichen:

Betragen die Reparaturkosten nach Gutachten netto 5.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert 12.000,00€ brutto und der Restwert 8.000,00 €, so beträgt der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand 4.000,00 € (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).

In diesem Fall liegen die fiktiven Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 4.000,00 €, jedoch unterhalb des Wiederbeschaffungswerts von 12.000,00 €.

In diesen Fallkonstellationen kann der Geschädigte unter den oben genannten Voraussetzungen den Reparaturkostenersatz verlangen. Eine Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in diesen Fällen stets gegeben.

Die Praxis zeigt, dass die Versicherungen in der Regel den für sie günstigeren Weg der Totalschadensabrechnung gehen und den Geschädigten auch nicht etwa die Möglichkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hinweisen. Es ist aufgrund der komplexen Rechtslage daher auf jeden Fall zu empfehlen, bei der Regulierung von Verkehrsunfällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwaltskosten stellen eine von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition dar, die ebenfalls vom haftenden Unfallgegner zu erstatten ist.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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