Die fiktive Abrechnung des Unfallschadens nach Gutachten

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Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte darf bei Haftung des Unfallgegners seinen Schaden nach Sachverständigengutachten abrechnen. Der Gutachter wird in der Regel die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Der BGH hat nun durch Urteil vom 20.10.2009 entschieden, dass die Haftpflichtversicherungen bei älteren Fahrzeugen den Geschädigten auf eine günstigere, technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ verweisen dürfen. Dementsprechend werden dann bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten auch nur die günstigeren Stundensätze zugrunde gelegt.

Sascha Steidel
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Bei einem Fahrzeugalter bis zu 3 Jahren sei dies allerdings unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen hingegen ist ein Verweis auf die billigere Reparaturmöglichkeit grundsätzlich möglich. Diese Rechtsprechung war in dem so genannten „Porsche-Urteil“ erstmals aufgetaucht und wurde nun in dieser weiteren Entscheidung dem Grunde nach bestätigt.

Die Verweisungsmöglichkeit auf eine billigere Werkstatt setzt allerdings voraus, dass dem Geschädigten die Reparatur dort zumutbar ist. Unzumutbar soll ein solcher Verweis dann sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er vorangegangene Reparaturen stets in markengebundenen Fachwerkstätten ausführen lassen hat. 

Hervorzuheben ist allerdings, dass es sich um eine technisch gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit handeln muss.

Es ist aufgrund der komplexen Rechtslage allgemein zu empfehlen, bei der Regulierung von Verkehrsunfällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwaltskosten stellen eine von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition dar, die ebenfalls vom haftenden Unfallgegner zu erstatten ist.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.