Dürfen Vorführwagen, Neufahrzeuge und Jahreswagen als Neuwagen bezeichnet werden?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Autokauf
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Alter eines Fahrzeuges ist zumeist ein wichtiges Argument für die eigene Kaufentscheidung. Wie alt dürfen aber eigentlich Fahrzeuge sein, die als Vorführwagen, Neufahrzeug oder Jahreswagen verkauft werden? Was versteckt sich hinter diesen Begriffen? Um diese Bezeichnungen zu verstehen, sollte man wissen, wie die Gerichte diese Fahrzeugtypen definieren.

Vorführwagen

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof versteht unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrten) gedient hat und noch nicht auf einen Endkunden zugelassen sein darf. Wichtig ist hierbei, dass anhand des Begriffs Vorführwagen kein bestimmtes Alter des Wagens durch den Händler zugesichert wird. Alleine durch die Kennzeichnung als Vorführwagen, darf der Kunde nicht erwarten, dass er ein Fahrzeug erwirbt, das jünger als zwei Jahre ist Obwohl die meisten Vorführwagen nur für kurze Probefahrten genutzt werden, ist daher der Rückschluss falsch, dass es sich dabei stets um ein neues Auto handelt (BGH Urt.v.15.09.2010-VIII ZR 61/09).

Neufahrzeug

Hierbei handelt es sich um ein unbenutztes Fahrzeug, dass keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist. Darüber hinaus dürfen zwischen seiner Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. Zum Zeitpunkt des Kaufs muss dieses Modell auch unverändert weiter hergestellt werden. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass der Verkäufer ein solches Fahrzeuge nicht unbegrenzt lange auf Lager halten darf, um es dann nach über einem Jahr Standzeit als „Neufahrzeug“ zu verkaufen. Auch ein unbenutztes Fahrzeug, das eine Standzeit von mehr als 12 Monate hinter sich gebracht hat, ist kein fabrikneues Fahrzeug mehr (BGH Urt.v.15.10.2003-VIII ZR 227/02). Wenn im Vertrag daher der Kauf eines Neufahrzeuges vereinbart wird, kann der Kunde berechtigterweise erwarten, dass der Wagen nicht älter als 12 Monate ist.

Jahreswagen

Unter dem Begriff des Jahreswagens verstehen die Gerichte einen „jungen“ Gebrauchtwagen aus erster Hand. Ferner darf zwischen seiner Herstellung und der Erstzulassung kein längerer Zeitraum als 12 Monate liegen (BGH Urt.v. 07.06.2006-VIII ZR 180/05). Der Jahreswagen unterscheidet sich im Wesentlichen vom Neufahrzeug dadurch, dass er ein Jahr im Straßenverkehr genutzt wurde. Es ist allerdings nicht mehr erforderlich, dass die Erstzulassung auf einen Werksangehörigen des herstellenden Automobilunternehmens lautet.

Unser Tipp!

Wenn Sie ein neues Fahrzeug erwerben wollen, bietet der Begriff des Neufahrzeugs die größte Rechtssicherheit hinsichtlich des Fahrzeugalters. Bei einem Neufahrzeugkauf darf der Kunde erwarten, dass er ein fabrikneues Fahrzeug erwirbt, das keine längere Standzeit als zwölf Monate aufweist. Aber auch bei Jahreswagen darf man davon ausgehen, dass der Wagen nicht länger als ein Jahr im Straßenverkehr genutzt wurde. Möchte man dagegen einen Vorführwagen erwerben, ist nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass dieser Wagen neu ist. Feste Altersgrenzen werden bisher nicht vorgegeben. Hier sollte man sich konkret nach dem Herstellungsdatum erkundigen. Es lohnt sich ein Blick in den Fahrzeugbrief (Zulassungbescheinigung Teil II), in dem  zumindest das Datum der Erstzulassung vermerkt ist. Ob das Fahrzeug zuvor eine lange Standzeit hinter sich gebracht hat, bleibt dabei aber leider im Dunkeln. Der sicherste Weg besteht darin, dass Alter des Wagens vertraglich zu fixieren.

Sollte der Käufer über das Alter des Pkw getäuscht worden sein, ist ein Rücktritt bzw. eine Anfechtung des Kaufvertrages in Betracht zu ziehen.

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Unfallgeschädigte haben nicht immer Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt