E-Scooter sind keine Fahrräder: Warum für Trunkenheitsfahrten strengere Regeln gelten

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Klare Entscheidung des OLG Hamm

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 8. Januar 2025 sorgt für Klarheit: Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist einer solchen mit einem Auto gleichzusetzen. Das Gericht stellt fest, dass Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge im Sinne des Strafgesetzbuches gelten, sodass für ihre Führung unter Alkoholeinfluss die gleiche Promillegrenze von 1,1 ‰ für die absolute Fahruntüchtigkeit anzuwenden ist. Damit greift auch die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

E-Scooter sind keine Fahrräder

Die Entscheidung ist nachvollziehbar, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber von vornherein deutlicher gemacht hätte, dass ein E-Scooter nicht mit einem Fahrrad vergleichbar ist. Ob das bei der breiten Bevölkerung so verankert ist, ist zumindest fraglich. E-Scooter sind mittlerweile fester Bestandteil des urbanen Verkehrs und erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch mit der Verbreitung steigt auch die Zahl der Unfälle, oftmals unter Alkoholeinfluss. Die Vorstellung, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter harmloser sei als mit einem Pkw, ist nach Ansicht des OLG Hamm ein Trugschluss. Zu Recht: E-Scooter-Fahrer unter Alkoholeinfluss stellen ein erhebliches Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar. Insbesondere auf Gehwegen oder in verkehrsreichen Innenstädten kann es schnell zu gefährlichen Situationen kommen.

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Amtsgericht vs. OLG Hamm

Das Amtsgericht Hamm hatte in erster Instanz argumentiert, dass das geringere Gefährdungspotential eines E-Scooters gegen die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis spreche. Das OLG Hamm hat dies zu Recht verworfen: Die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht vom Fahrzeugtyp abhängig, sondern von der allgemeinen Verkehrssicherheit. Die klare Linie des OLG Hamm stärkt damit den Schutz aller Verkehrsteilnehmer.

Verantwortung im Straßenverkehr

Für das OLG Hamm ist klar: Wer einen E-Scooter nutzt, trägt Verantwortung – ebenso wie ein Autofahrer. Alkohol und Straßenverkehr sind eine gefährliche Kombination, unabhängig vom gewählten Fortbewegungsmittel. Daher ist es konsequent und notwendig, dass die gleichen rechtlichen Maßstäbe angesetzt werden. Die Rechtsprechung setzt hier ein klares Zeichen: Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs ist, muss mit denselben Konsequenzen rechnen wie ein Autofahrer.

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