EU-Führerscheine weiterhin gültig!

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Auch nach dem 19.01.09 erteilte Führerscheine sind anzuerkennen.

Es kam wie ein Paukenschlag aus Luxemburg. Mit Urteil vom 26.04.2012, Az. C-419/10, stellte der EuGH in der Rechtssache Hofmann fest, dass auch nach dem 19.01.2009 erteilte EU-Führerscheine anzuerkennen sind. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur deutschen Rechtslage. Nach § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV sind ausländische Führerscheine dann nicht anzuerkennen, wenn zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Dieser Regelung erteilte der EuGH nunmehr eine Absage. Die Regelungen der 3. Führerscheinrichtlinie verbieten eine Nichtanerkennung des Führerscheins, wenn der ordentliche Wohnsitz im Ausstellerstaat bestanden hat und eine etwaige Sperrfrist abgelaufen ist. Die deutsche Rechtsauffassung, nach der ein solcher Führerschein nicht anerkennungsfähig sei, ist damit nicht mehr vertretbar.

Marc N. Wandt
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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42107 Wuppertal
Tel: 0202/87046-0
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E-Mail:
Internationales Recht

Für den Inhaber oder potentiellen Interessenten für den Erwerb solcher Führerscheine bedeutet diese Grundsatzentscheidung, dass bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips für die deutschen Behörden eine Nichtanerkennung de facto nicht mehr durchsetzbar ist und jetzt der deutsche Gesetzgeber wieder einmal seine Regelungen an höherrangiges Gemeinschaftsrecht anpassen muss.

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