Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Gelegenheitskonsums von Cannabis

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Wonach aber bemisst sich nun der gelegentliche Konsum?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Artikel eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.

Die Verwaltungsbehörde kann nach § 3 StVG die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Ungeeignetheit kann sich daraus ergeben, dass jemand regelmäßig Cannabis konsumiert. Auch im Falle nur gelegentlichen Konsums ist unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich: wenn beim Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust festgestellt wird, oder wenn er neben Cannabis noch Alkohol oder andere psychoaktive Substanzen konsumiert, oder ein Konsum auch in Zukunft zu erwarten ist, droht die Entziehung. Wer unter der berauschenden Wirkung von Cannabis fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und beweist, dass er den Konsum von Cannabis vom Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Wenn er nun zusätzlich noch Gelegenheitskonsument ist, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Axel Rotter
Rechtsanwalt
Buchtstr. 13
28195 Bremen
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Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht, Zivilrecht

Nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte liegt ein Gelegenheitskonsum bereits vor, wenn der Betroffene lediglich zweimal Cannabis konsumiert hat (OVG Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg). Wer also im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zugibt, dass er auch früher bereits Cannabis konsumiert hat, ist möglicherweise bereits aufgrund dieser Angabe in den Augen der Verwaltungsbehörde ein Gelegenheitskonsument.

Ohne ein solches „Geständnis" müssen weitere Feststellungen getroffen werden, die auf einen gelegentlichen Konsum hinweisen. Dies geschieht in der Praxis mit einer Blutuntersuchung, mit welcher die Konzentration der Substanz THC-COOH im Blutserum gemessen wird. Es handelt sich dabei um ein Stoffwechsel-Abbauprodukt von THC, das sich beim mehrmaligen Konsum nach und nach anreichert, da es nur sehr langsam abgebaut wird. Die weit überwiegende Rechtsprechung geht in den letzten Jahren davon aus, dass bei einer Konzentration von weniger als 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht möglich ist (Nds. OVG 17.11.2008, Az: 7 B 2875/08, m.w.N.). Dieser Grenzwert gilt für spontane Blutuntersuchungen wegen des Verdachts auf eine Ordnungswidrigkeit. Diese Untersuchungen werden i.d.R. nämlich in geringem zeitlichen zum Konsum durchgeführt.

Allerdings soll etwas anderes gelten, wenn die Blutprobe von der Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist, da in diesem Fall der Betroffene mehrere Tage Zeit hat, den Wert durch den Verzicht auf Cannabis nach unten zu korrigieren. In diesen Fällen soll der Grenzwert bei 75 ng/ml liegen ( Nds. OVG, aaO.)

Wie verhält man sich nun, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat?

Zunächst ist Vorsicht geboten: die Fahrerlaubnis hat erst einmal nichts mit dem Führerschein-Dokument zu tun. Nur weil man den Führerschein noch in der Brieftasche hat, heißt das nicht, dass man noch ein Kfz führen darf. In der Regel ordnet die Behörde in ihrem Bescheid die sofortige Vollziehung an. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis in dem Moment erlischt, in welchem der Bescheid dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Wer weiter Auto fährt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, macht sich strafbar nach § 21 StVG. Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein sind deswegen strikt zu trennen.

Wer also eine entsprechende Verfügung bekommt, muss den Wagen zunächst stehen lassen. Das Rechtsmittel gegen die Entziehung ist in den meisten Bundesländern der Widerspruch. Dieser hat jedoch wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass man trotz des eingelegten Widerspruchs weiterhin nicht fahren darf. Erst in einem sog. gerichtlichen Eilverfahren kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden. Das Gericht wird dies tun, wenn es bei oberflächlicher Überprüfung des Entziehungsbescheids zu dem Ergebnis kommt, dass dieser rechtswidrig war. Es können verschiedenste Gründe für die Rechtswidrigkeit vorliegen. Am häufigsten dürfte sein, dass die Behörde zu Unrecht vom Gelegenheits- oder Regelkonsum ausgegangen ist, weil sie etwa falsche Grenzwerte zugrunde gelegt hat. Es wird zukünftig zu beobachten sein, ob und wie sich die Rechtsprechung zu den Grenzwerten weiter entwickelt.

Leserkommentare
von Guy Fawkes am 15.07.2015 15:57:05# 1
Das Dumme an der Sache ist, dass wir immer den kürzeren ziehen, auch bei Unschuld, da diese nicht bewiesen werden kann.
Folgendes ist passiert.
Wir saßen zu 4 im Auto und auch die Beifahrer wurden bei einer Verkehrskontrolle überprüft. Nun kam vom LRA auf Grund der Aussage eines Beamten " er machte auf mich augenscheinlich den Eindruck .....seine Augen waren gerötet..... usw." die Nachricht meine! Fahrerlaubnis einziehen auch obwohl ich nicht gefahren bin und niemals vorher wegen Canabisgebrauch auffällig geworden war. Ich stand nicht unter Rauschmittel und es wurde keinerlei Probe genommen Hier steht also Aussage gg Aussage, die ja wohl immer für die Polizei ausgeht. Rechtsstaat eben.
Man muss also immer in den Hintern kriechen und den Herren ja nicht zu Nahe treten, die sitzen am längeren Hebel. Schade um dieses schöne Land.
    
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