Entzug des Führerscheins – nur nach Vorwarnung!
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Führerschein, EntzugKurzbesprechung von OVG Niedersachsen, vom 20.03.2008, 12 ME 414/07
1.Der Fall
OVG Lüneburg: „Verkehrssünder, die wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten im Flensburger Register 18 oder mehr Punkte aufweisen, müssen Ihren Führerschein nur abgeben, wenn die Maßnahme zuvor angedroht wurde. Dies gilt auch, wenn ein bereits verwarnter Autofahrer nach einem Punkteabbau den „Verwarnungsbereich" von 14 bis 17 Punkten unterschritten und nach einem weiteren Delikt erneut erreicht hat".
2.Die Gründe
Wenn ein Autofahrer 18 Punkte oder mehr in der zentralen Verkehrsdatei in Flensburg erreicht, muss die Zulassungsbehörde die Fahrerlaubnis mangels Eignung des Fahrers zwingend entziehen. Die Straßenverkehrsordnung sieht aber wegen der einschneidenden Wirkung eines Führerscheinentzugs wiederum vor, dass bei Erreichen einer Punktzahl von 14 bis 17 Punkten eine ausdrückliche Verwarnung ergehen muss. Unterbleibt diese, ist eine Entziehungsverfügung rechtswidrig.
Durchaus kontrovers wurde bislang die Frage beurteilt, was dann gilt, wenn ein bereits verwarnter Autofahrer den „Verwarnungsbereich" von 14 bis 17 Punkten unterschritten und nach einer weiteren Auffälligkeit erneut erreicht hat. Da Punkte in der Regel nach 2 Jahren gelöscht bzw. nach 3 Jahren endgültig getilgt werden, kommen derartige Punkteschwankungen bei einschlägigen „Kandidaten" nicht unbedingt selten vor. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen stand auf dem Standpunkt, dass eine erneute Verwarnung nicht mehr erforderlich sei. Dem hat nunmehr das OVG Lüneburg einen Riegel vorgeschoben und einer entsprechenden Beschwerde eines betroffenen Autofahrers stattgegeben. Demnach muss ein Autofahrer, wenn er den kritischen Punktestand auch wieder und wieder erreicht, stets neu verwarnt werden.
3.Fazit
Die Entscheidung des OVG Lüneburg gibt die eindeutige Marschrichtung für die (jedenfalls niedersächsischen) Behörden vor. Dies ist im Ergebnis natürlich zu begrüßen. Zwar dürften sich die Menschen, die häufiger Erfahrungen mit Flensburg bzw. den Ordnungsbehörden sammeln, der Gefahren für den Führerschein im Grundsatz durchaus bewusst sein. Dies gilt umso mehr, wenn bereits eine einschlägige Verwarnung ausgesprochen wurde. Allerdings wissen natürlich die wenigsten, wie es aktuell um das Punktekonto bzw. den Führerschein bestellt ist. Die Warnfunktion, die durchaus präventive Funktion entfaltet, kann dementsprechend nach meiner Auffassung nur gewahrt bleiben, wenn auch bei Schwankungen des Punktestandes stets erneut zu warnen ist.
Sollten Sie betroffen sein und nicht entsprechend vorgewarnt worden sein, sind also hervorragende Erfolgsaussichten gegeben, um die Entziehung des Führerscheins anzugehen. Insoweit rate ich an, dass Sie einen Anwalt beauftragen, der die Einschlägigkeit Ihres Falles unter die gegebene Rechtsprechung professionell überprüfen kann.
Nur so kann auch gleich richtig vorgetragen werden und auch andere rechtliche Lücken, die erfahrenen Anwälten bekannt sind, können genutzt werden! Auch weitere Fragen zum Bußgeldbescheid, sinnvoller Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder Drogenmissbrauch, Verkehrsstrafrecht und zur medizinisch psychologischen Untersuchung beantwortet Ihnen der verkehrsrechtlich ausgerichtete Anwalt gerne bereits im Rahmen der Erstberatung. Fragen Sie daher stets, ob der Anwalt Ihrer Wahl mit dem einschlägigen Delikt Erfahrungen hat!
©RA Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel, den 06.04.2008
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.