Fahrerflucht Teil 3 - Strafe

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Teil 3: Welche Rechtsfolgen treffen den Unfallverursacher?

Strafrechtliche Folgen

Thomas  Brunow
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Die Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen. In § 142 I StGB ist festgelegt, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – wie die Fahrerflucht gesetzlich heißt- mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Bei Verurteilung oder im Zuge eines Strafbefehls kann das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Die Dauer des Fahrverbots richtet sich zum einen nach dem entstandenen Schaden und zum anderen danach, ob im Zuge der Unfallflucht Personen verletzt worden sind. So ist in der Regel bei Schäden zwischen 200 und 500 € mit einem Monat, bei Schäden bis zu 900 € mit drei Monaten Fahrverbot zu rechnen. Die Frist des Fahrverbots beginnt zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. In bestimmten Fällen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies könnte unter Umständen bei bedeutenden Sachschäden und bei Körperverletzung drohen.  Ein Sachschaden muss in in der Regel 1300 € überstiegen haben, um bedeutend zu sein (LG Berlin, DAR 2005, 467). Der Sachschaden umfasst hierbei die entstandenen Reparatur- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und die Wertminderung des Geschädigtenfahrzeugs (OLG Dresden, NZV 2006, 104; LG Berlin, NZV 2007, 537). Kam es des Weiteren bei dem Unfall zu einer Körperverletzung, kann damit gerechnet werden, 12 Monate ohne Führerschein auszukommen. Auch die Kombination mit einer Trunkenheitsfahrt wirken sich negativ für den Betroffenen aus.

Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 142 StGB vor, kann das Gericht dennoch gemäß § 142 IV StGB die Strafe mildern oder sogar von Strafe absehen. Dafür müssten Sie als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen ihrer Personalien bei der Polizei ermöglicht haben. Zudem muss sich der Verkehrsunfall „außerhalb des fließenden Verkehrs" – typischerweise beim Ein- oder Ausparken –  ereignet haben, bei dem nur ein unbedeutender  Sachschaden (bis maximal 1300 €: LG Bielefeld, NZV 2002, 48) entstanden ist. Die sogenannte „tätige Reue" bietet aber keinesfalls die Möglichkeit, sich von den nach einem Unfall entstandenen Pflichten zu entbinden. Auch hier gilt, dass andere den Unfall und Ihre Fahrerflucht beobachtet haben können und Sie von der Polizei aufgesucht werden, noch bevor Sie Ihrer Feststellungspflicht nachkommen konnten. In diesem Moment können Sie sich nicht mehr auf § 142 IV StGB berufen. Daher darf § 142 IV keinesfalls als „Freibrief" verstanden werden. Es wird empfohlen, im Falle eines Unfalls sofort anwaltlichen Rat einzuholen.

Auch der Halter eines Fahrzeugs kann sich des unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig machen. Der an der Unfallstelle anwesende Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der den von ihm zum Führen desselben ermächtigten Unfallverursacher nicht an der Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug hindert, obwohl ihm dies möglich ist, leistet Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (u.a. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.11.1996 – 3 Ss 364/96).
Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf anwaltliche Verteidigung. Dieses Recht sollte in jedem Fall genutzt werden. Vor allem wird dringend geraten, keine Aussage vor der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen, bevor nicht Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Aus dieser ergibt sich erst, welcher Schaden entstanden ist und ob es Zeugen gibt und vor allem ergibt sich hieraus erst der konkrete Vorwurf. Erst nach Kenntnis aller Umstände kann Ihr Rechtsanwalt die für Ihren Fall günstigste Verteidigungsstrategie entwickeln. Da der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch Auswirkungen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht (Fahrverbot, Bußgeld, Punkte, Fahrtenbuchauflage etc.) hat, wird der auf dem Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt die Verteidigung nicht strafrechtlich isoliert betreiben. Die anfallenden Verfahrenskosten übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

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