Fahrerflucht... eine Sache mit bösen Folgen - aber auch mit einigen Möglichkeiten für den Verteidiger!
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Es war also passiert beim Ausparken. Kleine Delle, kleiner Schaden oder doch nicht?
Jedenfalls große Eile, der Kindergarten schließt und die Kleinen müssen abgeholt werden. Visitenkarte und ab, das regeln wir dann telefonisch. Und sowieso: Der andere stand aber auch sowas von schräg in der Parklücke.


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Dann die böse Überraschung. Kleine Delle wird vom Sachverständigen als mittlerer Schaden enttarnt: Weit über € 1000,--, MwSt auch und dann erst der Strafbefehl: 35 Tagessätze und oh Graus: Nicht nur Entziehung der Fahrerlaubnis für 6 Monate. Trotz Einspruch gegen den Strafbefehl auch noch die vorläufige Entziehung nach § 111 a StPO. Ende erstmal.
Da hilft nichts, nicht die Frage, wer war eigentlich schuld an dem Unfall? Nicht, etwas höher gegriffen, ob § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" überhaupt verfassungskonform ist. Denn niemand muss sich selbst belasten. Und schon gar nicht die Visitenkarte unter dem Scheibenwischer hinterlassen.
Nein, hier hilft nur Ihr Anwalt, Ihre Anwältin.
Der wird den § 142 StGB mal etwas weiter lesen und im Absatz 4 (auch Absatz 3) doch auf einige Möglichkeiten stoßen, der Mandantin zu helfen und sogar, wie mein jüngster Fall, noch im Anschluss an die Hauptverhandlung, den begehrten Führerschein wieder überreichen können.
Stichwort ist die Frage nach dem "bedeutenden Sachschaden". So etwa ab € 1.300 wird es eng und die tätige Reue binnen einer 24 Std.-Frist sich als Schadensbeteiligter strafmildernd oder gar befreiend noch zu outen, greift dann nicht mehr. Jetzt beginnt das große Rechnen. Erste Regel: Die MwSt im Gutachten ist kein Schaden, also Abzug. Dann mal schauen, wie die Gerichte so geurteilt haben in vergleichbaren Fällen.
In Bayern konnte ich jedenfalls sehr überzeugend punkten mit der Entscheidung des LG Landshut, Beschluss vom 24.09.2012 – 6 Qs 242/12. Das hat für die Schadenshöhe nochmal einen deftigen Zuschlag auf die gemeinhin angenommene Grenze von € 1.300 gewährt: Chancen hat der Anwalt dann sogar noch bis € 1.643,12. Netto versteht sich, also ist MwSt nicht zu berücksichtigen.
Und das Schönste (eigentlich sogar der Anlass des Beschlusses): Die sog. Regelvermutung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 2 Ziff. 3 StGB, ist dahin.
Und mit entschwunden ist auch die vorläufige Entziehung nach § 111 a StPO. So geschehen – aus berufsrechtlichen Gründen etwas verfremded – in einem süddeutschen Amtsgericht in einem Fall, der dann doch – auch wegen geringer Schuld meiner Mandantin – den Richter milde gestimmt hatte.
Manches ist nur mit Humor zu ertragen.

Man stelle sich vor, auf einem Parkplatz beschädigt ein anderer einen PKW und fährt davon. Dieses ist eine vorsätzliche Straftat, die neben einer Geld- oder Haftstrafe in jedem Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft wird. Das ist auch richtig so. Jede andere Strafe würde Verkehrsteilnehmer ermutigen, sich vom Unfallort zu entfernen.
Freundliche Grüße
Burgmer, RA