Fahrerlaubnis-Entzug: Ist beim Kiffen grundsätzlich der Führerschein weg?

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Gerichte entscheiden unterschiedlich bei erstmaliger Fahrt unter Cannabis-Einfluss

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München soll bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres entziehen dürfen. Voraussetzung ist, es handelt sich um eine erstmalige, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis.

In solchen Fällen müsse die Behörde prüfen, ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geboten sei. Von einer Nicht-Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei zunächst nicht auszugehen.

Im konkreten Fall war bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass ein Fahrer 1,7 g Marihuana bei sich trug. Die entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 3,7 ng/ml THC und 55,2 ng/ml THC-COOH. Neben dem Bußgeldverfahren entzog das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis, da der Fahrer gelegentlicher Cannabiskonsument sei und unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt habe.

Bei einmaligen Verstoß kann nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden

Erst in zweiter Instanz bekam der Fahrer Recht. Der Verwaltungsgerichtshof München geht davon aus, bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von fahren und Konsum eines Autofahrers der gelegentlich Cannabis konsumiert, dürfe nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden.

Eine Revision gegen die Entscheidung ist eingelegt, so dass in einiger Zeit mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden kann.

Andere Gerichte teilen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshof München nicht und halten an ihrer wesentlich strengeren Rechtsprechung fest (z. B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 1 S 27.17).

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33)

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