Fahrlässige Drogenfahrt mit Fahrverbot

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Erhöhte Begründungsanforderungen bei zeitlich zurückliegenden Cannabiskonsum

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2013 der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen. Hierbei entspricht das OLG mit seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung, wonach bei zeitlich zurückliegendem Cannabiskonsum sowie einer geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Fahrlässigkeit zu stellen sind.

Der Betroffene wurde vom AG B. gem. § 24 a III StVG wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Er hatte während des Besuches eines Musikfestivals in der Zeit vom 01. bis 03.06.2012 Cannabis konsumiert und führte am 04.06.2012 gegen 3:40 Uhr mit einem THC-Gehalt von 1,5 ng/ml im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr.

Das AG hatte den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf den Konsum von Cannabis während des Festivalaufenthaltes gestützt, weitere Feststellungen unterblieben aber. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Im Rahmen einer fahrlässigen Drogenfahrt im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24 a II StVG) ist dem Betroffenen nachzuweisen, „dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen".

Bei einer nur geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes und einem längeren zeitlichen Abstand von etwa einem Tag zwischen dem Konsum des berauschenden Mittels und dem Fahrtantritt kann es an dieser Erkennbarkeit fehlen, weshalb diese besonders darzulegen ist. „In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen bei Fahrtantritt haben konnte."

Vgl. OLG Karlsruhe vom 10.05.2013

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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