Fahrradweg muss auch dann benutzt werden, wenn er nicht den Mindestanforderungen entspricht

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Ein vorhandener Fahrradweg muss von Radfahrern auch dann zwingend benutzt werden, wenn er zu schmal ist und den Mindestanforderungen somit nicht genügt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun entschieden.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Radfahrer sich dagegen gewehrt, dass er den Radweg hätte benutzen müssen. Dieser hatte an der streitgegenständlichen Stelle lediglich eine Breite von zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sieht jedoch vor, dass ein Fahrradweg eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen muss.

In ihrem Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 11 B 08.1892) kamen die Richter aber zu der Überzeugung, dass die Nichteinhaltung dieser Mindestbreite nicht dazu führt, dass der Radweg nicht benutzt werden müsse. Vielmehr durfte die Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden, weil die Straße an der streitgegenständlichen Stelle eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle; diese Gefahr werde durch die Mitbenutzung durch Fahrräder nochmals deutlich gesteigert. Daher sei es den Fahrradfahren zuzumuten, den vorhandenen Radweg zu benutzen, selbst wenn dieser zu schmal sei. Ein Ausbau des Fahrradweges hingegen sei wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Die Berufung des Radfahrers wurde somit abgewiesen. Ob dieser nun noch Beschwerde hiergegen zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhebt, ist noch nicht bekannt.

Schlechte Karten also für Radfahrer in Städten mit schlecht ausgebauten Fahrradwegen. Wer hier gefährliche Engstellen bei Radwegen umfahren will – oder gar sinnlose Radweg-Teilstücke nicht nutzt – riskiert ein Bußgeld und möglicherweise auch eine Mithaftung bei Unfällen.

Leserkommentare
von Herbikum am 04.05.2011 21:55:49# 1
Man%20kann%20nur%20hoffen%2C%20das%20der%20Kläger%20hier%20in%20Beschwerde%20geht.%20Es%20gibt%20zahlreiche%20Radwegurteile%2C%20die%20dem%20Radfahrer%20das%20Recht%20auf%20eine%20zügige%20(mindestens%20ebenso%20zügig%2C%20also%20Hindernis-%20und%20Gefahrfreies)%20Fortbewegung%20zusprechen.%20Bei%20einer%20Radwegbreite%20von%20Stellenweise%200%2C7%20m%2C%20ist%20das%20eindeutig%20nicht%20der%20Fall%2C%20würde%20man%20Radfahradtypische%20Merkmale%20kennen.%20Solche%20sind%3A%0D
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Mit%20ein%20wenig%20nachdenken%20wäre%20man%20da%20alleine%20drauf%20gekommen.%20Aber%20das%20kann%20man%20von%20Richtern%20ja%20heute%20nicht%20mehr%20erwarten.%20Armes%20Deutschland!%20