Fahrverbot? Bei welcher Stelle muss ich den Führerschein abgeben?

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Zur Entgegennahme des Führerscheins ist jede Ordnungsbehörde berechtigt

Wird ein Fahrverbot angetreten, ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Das AG Parchim entschied am 18.12.12, dass zur Entgegennahme und Verwahrung jede Ordnungsbehörde befähigt ist.

Was sollte ich im Falle eines drohenden Fahrverbots tun?

Droht ein Fahrverbot sollte generell Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden, um die Messung überprüfen zu lassen. Sollte es dennoch zu einem Fahrverbot kommen, stellt sich die Frage, wann dies angetreten wird und wo der Führerschein abzugeben ist. Mit der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung oder aber des Urteils ist das Fahrverbot in der Regel wirksam. Eine Ausnahme gibt es für Fälle, in denen ein Fahrverbot erstmalig angeordnet wurde. Hier wird eine Vier-Monatsfrist zur Abgabe eingeräumt. Aufgrund dessen kann ein Fahrverbot durchaus einige Monate nach hinten verschoben werden.

Thomas  Brunow
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Ab welchem Zeitpunkt beginnt das Fahrverbot?

Mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung beginnt das Fahrverbot. Mit der Frage, wo der Führerschein abgegeben werden muss, beschäftigte sich das Amtsgericht Parchim und entschied am 18. Dezember 2012, der Beginn der Vollstreckung des Fahrverbots erfordert nicht zwingend die Einreichung des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Nach § 25 Abs. 2 S.2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt.

Diese Vorschrift enthält keine Regelung darüber, dass die amtliche Verwahrung nur der Vollstreckungsbehörde stattfinden kann. Aus Sicht des Gerichts sprechen vielmehr Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheins bei jeder das Führerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen... .

Danach kann der Führerschein bei jeder örtlichen Polizeidienststelle abgegeben werden.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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