Fahrverbot

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Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

Nach einem Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten, sodass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme entfällt.

So entschied das OLG Zweibrücken in einem Beschluss vom 25.08.2011 (Az. 1 SsBS 24/11).

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin wurde zwar an der verhängten Geldbuße festgehalten. Allerdings vertrat das OLG die Auffassung, dass die Anordnung des Fahrverbots keinen Bestand haben könne. Das Fahrverbot sei als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Nach einem längeren Zeitablauf verliere der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt. Vorliegend betrage der seit der Tat verstrichene Zeitablauf mehr als ein Jahr und neun Monate. Dabei müsse auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, berücksichtigt werden.

Anhaltspunkte, dass der Betroffene das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat,seien nicht erkennbar. Insbesondere könne der Gebrauch der im OWiG und in der StPO eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden. Nach diesem Zeitablauf könne das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Es lägen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist