Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall Teil 2

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Nach einem Unfall haben Geschädigte – sofern ein Reparaturschaden vorliegt – die Möglichkeit zu entscheiden, ob das Fahrzeug repariert wird oder ob fiktiv (Gutachterbasis) abgerechnet werden soll. Bei der fiktiven Abrechnung wird dem Geschädigten der Netto-Reparaturbetrag ausbezahlt.

Sobald der Geschädigte allerdings nach einem Verkehrsunfall sein Schadensgutachten bei der Haftpflichtversicherung einreicht und mitteilt, er würde auf Gutachterbasis abrechnen, wird von Seiten der Haftpflichtversicherung oft versucht, den Schaden durch Vorlage eigener Gutachten zu mindern. Hierzu bedienen sich Haftpflichtversicherung diverser Unternehmen (ua. HP Claim, Dekra, car expert...)  

Thomas  Brunow
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Das Amtsgericht Berlin Mitte hat jedoch mit Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 3354/10 – entschieden (siehe Ende des Artikels), dass ein von der Haftpflichtversicherung vorgelegtes DEKRA Gutachten keine ausreichende Grundlage sei, den Unfallgeschädigten auf Stundenverrechnungssätze der nicht-markengebundenen Alternativwerkstatt zu verweisen.

Die Reparatur muss nicht nur in gleichem Maße Sach- und fachgerecht wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden, sondern auch der Gesamtpreis zu dem die Reparaturleistung erbracht wird, zumindest durch einen Kostenvoranschlag dargestellt werden.

Nach einem Verkehrsunfall sollte ein auf dem Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden und die Abwicklung übernehmen, um unberechtigte Abzüge zu vermeiden.

Zum Urteil

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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