Gelegentlicher Cannabiskonsum – kein Idiotentest trotz wiederholten Konsums

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Cannabis, MPU
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

VG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2010

 1.    Das Problem

Man stelle sich vor, man wird von der Polizei angehalten, nachdem man Cannabis geraucht hat. Neben dem Dauerbrenner „Verwertbarkeit von Blutproben“ und den allgemeinen Verhaltensregeln ist ein Problem, dass die Betroffenen gerne viel zu viele Informationen preisgeben. Natürlich fragt die Polizei (oder später einmal ein Arzt) neben den Daten auch gerne weiteres Konsumverhalten gegenüber Drogen ab. Anstatt sich auf das verfassungsrechtlich geschützte Schweigerecht zu verlassen und zu berufen, ist im Beratungsalltag oft der Fall zu erleben,  dass Mandanten zu deutliche Auskünfte bereitwillig (ohne vorherigen Rat) erteilen, weil sie meinen, es sei etwa unschädlich, wenn man Wochen, Monate, Jahre zuvor schon mal „etwas geraucht“ hat.

Das ist zumeist verhängnisvoll! Denn neben dem Strafverfahren / Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Drogenwirkung ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr die Anordnung einer MPU (dem berühmten „Idiotentest“) durch die parallel erfolgenden Prüfungen durch die Straßenverkehrsbehörde. Und die kann auch lesen, was die Polizei gefragt hat bzw. welche Antworten vom „Delinquenten“ bei Medizinern etwa erfolgten. Ferner kann sie auch in ärztlichen Gutachten gemachte Angaben über Drogenkonsum für die Entscheidung nutzen. Wurde irgendwann mal neben der aufgefallenen Tat (=gelegentlich) etwas konsumiert, ordnen bundesdeutsche Behörden nämlich nahezu einhellig eine MPU an. Dort fallen die meisten Betroffenen bekanntlich eher durch und können schon aufgrund der genannten Angaben, die ihnen so unbedeutend wie harmlos erscheinen, letztlich den Führerschein verlieren. Viele bereiten die MPU akribisch vor, aber im Vorfeld werden grundlegende Verhaltensregeln missachtet!

Zu der Relevanz vorheriger Konsumakte für den Führerschein gibt es aber Einschränkungen in der jüngsten Rechtsprechung.  Diese wird nur kurz vorgestellt, der Volltext (mit all seinen Facetten) ist auf unserer Homepage in Kürze einzusehen.

2. Das Urteil

Die Betroffene fiel nach einem Festival mit Cannabiskonsum im Straßenverkehr auf, welches die erlaubten Grenzwerte unstreitig überschritt (hier 2,4 ng/ml). Zunächst forderte die Führerscheinbehörde (parallel zu dem laufenden Bußgeldverfahren) ein übliches ärztliches Gutachten. Dort ergab sich aufgrund weiterer Angaben der Betroffenen, dass sie 14 Jahre vorher vereinzelt Cannabis geraucht hatte, was unstreitig war. Daraufhin nahm die Behörde gelegentlichen Konsum an und ordnete eine MPU an. Dieser trat die Betroffene entgegen, sodass die Behörde danach den Führerschein wegen vermuteter Eignungsmängel entzog. Dagegen wendete sich sodann die Betroffene mit der hier vorgestellten Klage.

Das Gericht nahm sodann auch unter Berufung auf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an, dass die Klage begründet war und damit die Entziehung rechtswidrig. Das OVG hatte eine klare Einzelfallabwägung verlangt und auch die genannten Kriterien deutlich gemacht. Das erkennende Gericht nahm damit bei 12 Jahren Pause nämlich eine deutliche zeitliche Zäsur an, die Eignungszweifeln entgegenstünde. Außerdem seien experimentelle Erfahrungen von Jugendlichen nicht geeignet, nach langer Zeitspanne als „gelegentlich“ bezeichnet zu werden. Gäbe es keinen deutlichen Zusammenhang (zeitlich und vom Gewicht her), sei ein gelegentlicher Konsum ausgeschlossen. So in etwa hatte es auch das Oberverwaltungsgericht (s.o.) gefordert.

3. Das Fazit  

Die Entscheidung des VG Oldenburg, verdient eine klare Zustimmung. Man mag es für absurd halten, aber der Unterzeichner kann bestätigen, dass in einem ihm vorgekommenden nahezu identischen Fall die Führerscheinstelle zu ähnlich abstruser Einschätzung eines Falles kam, wo der zweite Konsumakt nahezu 20 Jahre lang zurücklag. Es ist schön, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Linie des in Niedersachen interessierenden Oberverwaltungsgerichts konkretisiert hat. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die genauen zeitlichen Grenzen bis heute auch vom OVG nicht geklärt sind. Insoweit wird im Einzelfall eine genaue und kreative Argumentation erforderlich sein, um die Betroffenen vor unsinnigen Maßnahmen zu schützen.

Sollten Sie betroffen sein, kann nur dringend die Einschaltung eines Anwalts angeraten werden. Bitte sehen Sie selbst von jedweden Stellungnahmen ab, da der Teufel im Detail steckt und gerade eigene Angaben zumeist erhebliche rechtliche Probleme bescheren!

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Tempoverstoß bei elektronischer Verkehrsführung (OLG Hamm, 29.05.2008)