Geschwindigkeitsverstoß wegen zu schnellen Fahrens bei Nässe begangen?

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So wehren Sie sich am besten gegen einen Bußgeldbescheid nach dem Vorwurf, das Zusatzzeichen "bei Nässe" nicht beachtet zu haben.

Dieser Ratgeber soll denen helfen, die einen Bußgeldbescheid bekommen haben, weil sie bei Regen angeblich zu schnell gefahren sind und das Zusatzzeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung "bei Nässe" ignoriert haben.

Welche Normen berechtigen die Straßenverkehrsbehörden zur Einschränkung der Geschwindigkeit "bei Nässe"?

Vorab in aller Kürze zur Rechtsgrundlage: Diese liegt in § 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, in Verbindung mit Anlage 2, dort laufende Nrn. 49 (Zeichen 276) und 49.1. Der bekannteste Zusatz stellt dabei Zeichen 274 dar. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei der Einschränkung durch das Zusatzzeichen 274 liegt zumeist zwischen 60 und 120 km/h.

Welcher Zweck wird mit den Regelungen verfolgt?

Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist natürlich, die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Anpassung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit an bestimmten Straßenabschnitten zu gewährleisten. Diese Straßenabschnitte müssen sich dadurch auszeichnen, dass hier aufgrund der Beschaffenheit des Straßenbelages Aquaplaning droht. Anderenfalls ließe sich das Zusatzschild "bei Nässe" nicht rechtfertigen.

Es kommt immer wieder vor, dass die Straßenverkehrsbehörden an solchen Straßenabschnitten Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Den Betroffenen flattert dann oft erst eine Anhörung herein, später ergeht meist ein Bußgeldbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Der Betroffene fragt sich also, ob ein solcher Einspruch Sinn macht.

Wann hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg?

In aller Regel dann, wenn

a) der Straßenbelag sicher gegen Aquaplaning ist.

Dies ist aber selten der Fall, meistens wurden die Schilder mit gutem Grund nach Rat von Sachverständigen dort aufgestellt. Falls es aber Zweifel gibt, kommt ein Beweisantrag hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens in Betracht, ob das Schild zu Recht dort steht oder nicht. Freilich wird sich ein solches Gutachten in wirtschaftlicher Hinsicht nur bei deutlichen Zweifeln und bei gleichzeitigem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung überhaupt anbieten.

Wichtiger ist aber der folgende Punkt.

b) wenn keine "ausreichende Nässe" auf der Straße vorhanden war

Dann nämlich ist die Bedingung der reduzierten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) nicht gegeben. Denn diese greift eben nur, wenn auch wirklich "Nässe" vorliegt.

Wann ist "Nässe" ausreichend, damit die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit erlaubt ist?

Wann das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der richterlichen Auslegung bedarf. Dies ist lange höchstrichterlich entschieden: Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.12.1997 (BGHSt 27, 318 = NJW 1978, 652) ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass von "Nässe" im Sinne des Zusatzschildes auszugehen ist, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist und die Reifen eine Gischt verursachen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn nur in Spurrillen Wasser steht oder die Fahrbahn nur feucht ist (OLG Hamm VRS 53, 220 = NJW 1977, 1892, [Ls.]).

Auch stellenweise Pfützen genügen dem auf gar keinen Fall.

Was mach ich wenn ich mich nicht mehr an das Wetter erinnern kann, brauche ich immer einen Anwalt?

Zunächst weiß der Betroffene oft nicht mehr, wie das Wetter zum Zeitpunkt war, als er den Verkehrsverstoß begangen haben soll. Sicher, es existieren in aller Regel Videoaufnahmen der Straßenverkehrsbehörde bzw. der Polizei, aber der Betroffene selbst bekommt die Einsicht in diese Aufnahmen zumeist verweigert.

Daher kann er nur einen Rechtsanwalt beauftragen, der die Akteneinsicht grundsätzlich gewehrt bekommt, dafür aber Einspruch einlegen muss. Hierdurch entstehen natürlich Kosten, deren Höhe variieren kann (je nach Umfang des Bußgeldbescheides - wurde z.B. ein Fahrverbot verhängt, steigen die Kosten), die aber schnell ein paar Hundert Euro betragen können. Besteht eine Rechtsschutzversicherung für Fahrer oder Fahrzeug, dann muss man sich hierzu wenig Sorgen machen, abgesehen von einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung. Ansonsten muss man abwägen, ob man bereit ist, für diese Kosten aufzukommen, denn erstattet bekommt man sie in der Regel nur vom Staat, wenn es auch wirklich am Ende einen Freispruch gibt.

Hat der Rechtsanwalt die Aufnahmen gesichtet und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Messung wirklich ein geschlossener Wasserfilm auf der Straße war, der den Anforderungen des BGH genügt, kann er den Einspruch noch zurücknehmen.

Falls dem nicht so ist, sollte er unbedingt akribisch vom Rechtsanwalt weiterverfolgt werden, denn dann war der Bußgeldbescheid rechtswidrig und es sollte  durch das Gericht ein Freispruch, zumindest aber eine Verfahrenseinstellung unter Auferlegung der notwendigen Kosten und Auslagen des Angeklagten (der Anwaltskosten also) an die Staatskasse erfolgen. Die verhängte Strafe samt Punkten in Flensburg bzw. Fahrverbot wären damit hinfällig.

Fazit

Aus meiner anwaltlichen Erfahrung heraus kann ich sagen, dass die strengen Voraussetzungen, die der BGH für den Begriff "Nässe" festgelegt hat, sehr oft von der Polizei bzw. Messbehörde bei der Messung nicht beachtet werden und daher auch sehr oft gute Chancen für ein Vorgehen gegen einen solchen Bußgeldebescheid bestehen. Vermutlich ist das den Messbehörden oft bewusst, aber relativ egal, denn auf einen, der sich wehrt, kommen vielleicht 20, die einfach bezahlen.

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