Grundlegende Entscheidung des BGH zur bekifften Autofahrt!

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blut auf ein ordnungswidriges Verhalten geschlossen werden darf!

Mit Beschluss vom 14.02.2017 zum Aktenzeichen 4 StR 422/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schlussfolgern darf.

Nunmehr muss der THC-Wert im Blut (THC = Tetrahydrocannabinol, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis)) mindestens 1,0 ng/ml betragen.

Jens Usebach
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Das bedeutet, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht mit THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. 

Das Gericht darf auch bereits allein aus der Feststellung eines entsprechenden THC-Wertes im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen und damit wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld und ggf. "Punkte in Flensburg" verurteilen.

Also, selbst wenn der Auto-Fahrer beispielsweise am Tag vor der betreffenden Fahrt gekifft hat und der Rest-THC-Wert im Blut 1,0 ng/ml oder mehr beträgt, darf der Richter auf das ordnungswidrige Verhalten schließen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.
Leserkommentare
von harobo am 22.06.2017 16:42:31# 1
Leider interessiert die von der Polizei informierte Fahrerlaubnisbehörde dieser Wert nicht. Alleine der Nachweis von THC, u. U. auch nur von THC-COOH, dem rauschunwirksamen Abbauprodukt genügt, dass dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, die er i. d. R. durch eine MPU beseitigen muss (auf seine Kosten natürlich).