Haftungsfragen, wenn Kinder in Verkehrsunfälle verwickelt wurden oder selbst Schäden verursacht haben

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Ein kurzer Überblick

Untersuchungen zeigen, dass Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit der Einschätzung des Straßenverkehrs und der dort lauernden Gefahrensituationen noch überfordert sind.

Daher hat der Gesetzgeber geregelt, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich nicht für Schäden haften. Ab dem 7. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr hängt die Haftung des Kindes von den Umständen des Einzelfalles ab. 

Im fließenden Verkehr haftet grundsätzlich der Autofahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs; auch wenn das Kind direkt vor das Fahrzeug läuft.

Im ruhenden Verkehr kann sich ein Kind in dieser Altersspanne durchaus haftbar machen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug für das Kind als festes Hindernis auszumachen ist. Beschädigt es trotzdem ein parkenden Fahrzeug, beispielsweise mit seinem Fahrzeug, so hat es oder seine Eltern für den hieraus entstandenen Schaden einzustehen. Anders sieht es bei falsch geparkten Fahrzeugen aus, dort scheidet eine Haftung des Kindes aus.

Für Schäden, die durch das absichtliche Handeln von Kindern entstanden sind, ist grundsätzlich eine Haftung gegeben. Hier können auch die Eltern zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.