Handy-Verbot am Steuer drastisch erweitert
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Handy, Handy-Verbot, elektronische, Geräte, FahrtVerbot einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte
Seit etwa zwei Wochen, genauer seit dem 19. Oktober 2017 ist eine Neu-Regelung der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) in Kraft. Das bisherige Handy-Verbot am Steuer ist drastisch erweitert worden.
Wesentlich mehr Geräte verboten
Verboten sind nicht ab sofort nicht nur Handys, sondern grundsätzlich:
jedes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.
Also unter anderem: Autoradios, Navigationsgeräte, Tabletts. Daneben unterfallen der Regelung aufgrund der klaren Definition im übrigen auch Funkgeräte aller Art und eigentlich auch der elektronische Garagentüröffner.
Diese Geräte dürfen nur noch genutzt werden, wenn man sie
- a) nicht aufnehmen oder halten muss und
- b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist.
Wie kurz eine „kurze…“ Blickzuwendung sein darf, ist im Gesetz nicht definiert. Eine Klarstellung wird wahrscheinlich in der nächsten Zeit durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen.
Höhere Strafe
Der Verstoß ist zudem noch teurer geworden und kostet 100,-€, ferner gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister.
Interessanter Weise hat man im Gesetzestext eingefügt, dass man „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“ (!) nicht tragen darf, auch wenn man diese nicht „aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO).
Zudem ist mit der Neufassung ein Schlupfloch bei der Handy-Nutzung geschlossen worden. Eine automatische Motorabschaltung (Start/Stop-Automatik) sorgte früher dafür, dass ein handy genutzt werden konnte, da der Motor nicht lief. Dies ist jetzt ausdrücklich ausgeschlossen. Die oben beschriebenen elektronischen Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn der Motor manuell ausgeschaltet worden ist. Wenn sie also demnächst den Garagentoröffner nutzen, schalten sie besser vorher den Motor aus...
Ich würde jetzt die Signalsendefunktion des Senders zum eigentlichen Garagentoröffner nicht als Kommunikation interpretieren, wie sie mit diesem Gesetz gemeint ist.
Eher ist der Sender nur ein Teil des Gerätes zum Öffnen des Garagentors.Er kommuniziert nicht. Er öffnet nur das Tor.
Es sei denn ich nutze das Handy um meinen Sohn anzurufen er möge bitte das Garagentor öffnen. Dann ist mein Sohn der Garagentoröffner und mein Handy tatsächlich kein Garagentoröffner sondern ein Kommunikationsgerät.