Handy im Auto – Ohren wärmen erlaubt

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Handy, Bußgeld
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Am Steuer eines Fahrzeugs (hierzu zählen übrigens auch Fahrräder) ist das Handy bekanntlich tabu. Wer dennoch telefoniert riskiert 40 € Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.

Nach dem OLG Hamm ist bereits das ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso eine Ordnungswidrigkeit, wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer aus dem Telefonbuch. Laut Gesetz ist das „in der Hand halten“ verboten. Hierzu zählt nach dem OLG Jena dann auch die Nutzung als Diktiergerät. Das bloße Verlegen des Handys von z.B. der Mittelkonsole in ein Ablagefach ist nach dem OLG Köln allerdings straffrei. Selbstverständlich kann das Telefon, wenn es beim Fahren in den Fußraum fällt, laut OLG Bamberg straffrei aufgehoben werden. So bald jedoch das Gerät bedient wird, ist das Bußgeld fällig. Nach dem OLG Köln gilt dies selbst für die Nutzung eines integrierten Navi, es sei denn das Handy steckt in einer Halterung und braucht nicht mehr berührt zu werden.

Oliver Kranz
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Kaiserstr. 50
60329 Frankfurt
Tel: 069/682000
Web: http://www.ra-kranz.de
E-Mail:
Verkehrsrecht

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein normales Mobiltelefon, einen Organizer oder ein fest eingebautes Autotelefon handelt – so bald mit dem Gerät telefoniert werden kann, ist der Wortlaut des Gesetzes erfüllt. Nach dem OLG Köln bildet wohl die einzige Ausnahme überraschenderweise das Schnurlostelefon der Festnetzanlage, da dies aus Sicht der Richter eben kein Mobiltelefon ist.

Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass wer auf dem Seitenstreifen hält, um zu telefonieren, ein höheres Bußgeld verdient hat, da der Seitenstreifen nur für den Fall einer Panne gedacht sei. Straffrei ist dagegen, wer an einer roten Ampel den Motor ausstellt, telefoniert und das Auto erst wieder startet, wenn das Gespräch beendet ist.

Straffrei bleib laut OLG Hamm theoretisch auch, wer das Telefon nur nutzt, um sich mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen, dem entschiedenen Fall glaubten die Richter jedoch die Ausrede nicht und verurteilten den Betroffenen trotzdem.

Im Zweifel sollte ein entsprechender Bußgeldbescheid anwaltlich überprüft werden, zumindest, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür übernimmt.

Oliver Kranz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht

***********************************
Kranz Rechtsanwalt

Kaiserstr. 50, 60329 Frankfurt

Tel. 069 / 68 2000
Fax 069 / 68 2000-111

www.ra-kranz.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Sperrfristverkürzung