Handy im Straßenverkehr

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Aktuelle Rechtslage bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StvO

Die Anzahl der Handy-Verstöße im Straßenverkehr nimmt trotz drohendem Bußgeld und Eintragung im Verkehrszentralregister immer weiter zu. So wurden nach einer Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahr 2011 rund 450.000 Autofahrer(innen) mit dem „Handy am Ohr“ erwischt. Hierbei ertappten die Beamten im Bundesdurschnitt auf 1.000 Einwohner gesehen 6,4 Personen beim Telefonieren im Straßenverkehr.

Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist dem Fahrzeugführer nach § 23 Abs. 1 a StVO untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Als Sanktionen gegen eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons drohen ein Bußgeld in Höhe von 40,00 € (bei Radfahrerin 25,00 €). Zudem erfolgt die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister in Flensburg.

Problematisch ist insoweit der Begriff der „Benutzung“, wobei dieser von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird. Das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO gilt dabei für sämtliche Bedienfunktionen des Handy, sofern dieses hierzu in der Hand gehalten wird (so OLG Stuttgart, NJW 2008, 3369).

Unter eine Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt fällt nach der Rechtsprechung nicht nur das Telefonieren selbst, sondern auch die Vor- oder Nachbereitungsphase des Telefonats. Hierzu gehören beispielsweise das Aufnehmen des Telefons zum Zweck des Ablesens einer Rufnummer im Display (OLG Köln, DAR 2009, 408), Ablesen der Uhrzeit (OLG Hamm, NJW 2005, 2469), „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs (OLG Hamm, Az. : 3 Ss OWi 681/06), Nutzung des Telefons als Diktiergerät (OLG Jena, NJW 2006, 3734) und um Musik zu hören (OLG Köln, NZV 2010, 270). Auch die Versendung einer SMS fällt unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO (AG Ratzeburg, NZV 2005, 431).

Ein Benutzen des Mobiltelefons liegt hingegen nicht vor, wenn das Gerät während der Fahrt aufgenommen wird, um es beispielsweise an eine andere Stelle hinzulegen (OLG Köln, NJW 2005, 3366). Beim Halten eines Telefons ans Ohr, um es bei Ohrenschmerzen als „Wärmeakku“ zu benutzen, wurde ein Benutzen zwar ebenfalls abgelehnt, wobei das Gericht jedoch die Ernsthaftigkeit einer derartigen Aussage bezweifelt hat (OLG Hamm, ZfS 2008, 51).

Ein Bußgeldgeld wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Handys scheidet auch aus, wenn der Fahrzeugführer den Motor seines Pkw ausgeschaltet hat, dies sogar, wenn er an einer roten Ampel steht (so OLG Bamberg, NJW 2006, 3732). Im vorgenannten Urteil wies das Gericht darauf hin, dass jedoch bei etwaigen durch das Umschalten der Ampel von Rot auf Grün bedingten Verkehrsbehinderungen ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 1 II StVO in Betracht kommen könne. Diese Auffassung dürfte jedenfalls bei Pkw mit „Start-Stop-Automatik“ zweifelhaft sein, da eine Behinderung durch einfaches Betätigen des Gaspedals wohl nahezu ausgeschlossen werden kann.

Dagegen ist das Telefonieren mit dem Handy bei laufendem Motor auf einem Seitenstreifen der Autobahn oder Kraftfahrtstraße (OLG Düsseldorf, NZA 2008, 584) ebenso nicht erlaubt, wie beim Warten vor einer roten Ampel (OLG Celle, NJW 2006, 710).