Hasch am Steuer – Das wird teuer!!

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Hasch, THC, Cannabis, Steuer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Von Rechtsanwalt Lars Dippel

Es ist gerade in kleiner Runde urgemütlich. Die Party ist lustig, die erste Sportzigarette macht die Runde. Einige beherzte Züge und alles ist gut. Ach ja, nach Hause will ich ja auch noch. Also: Nichts wie zum Wagen, eingestiegen, einige Freunde noch schnell abgesetzt. Und an der nächsten Ecke findet die allgemeine Verkehrskontrolle statt.

Die Frage nach dem Alkoholkonsum wird guten Gewissens verneint. Die Frage nach dem möglichen Drogenkonsum auch. Ich hab doch nur eine geraucht. Ist doch ne weiche Droge, vollkommen ungefährlich.

Nun gut, freiwillig dem Alkohol- und Drogenschnelltest zugestimmt. Und siehe da, dieser ist positiv.

Na ja, was soll es schon, denkt sich der eine oder andere. Die Polizei ordnet noch schnell eine Blutprobenentnahme an. Man geht nach Hause und die Sache ist schnell vergessen. Man hat ja auch keine bösen Dinge angestellt.

Lange Zeit hört man nichts mehr von der Polizei. Die Sache scheint vergessen.

Aber dann flattert einem plötzlich eine Anhörung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ins Haus.

Was soll ich gemacht haben? Berauscht ein Fahrzeug im Straßenverkehrs geführt haben? Aber ich war doch gar nicht betrunken.

Stimmt auch. Was jedoch viele vergessen:

Auch das Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss (=der Wirkung) berauschender Mittel stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit, möglicherweise sogar eine Straftat, dar.

Dies ergibt sich aus § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort wird in der Überschrift zwar von der bekannten 0,5 Promille Grenze gesprochen. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Absatz 2 dieser Vorschrift auch das Fahren eines Fahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit angesehen. § 24 a StVG hat noch eine Anlage. Und dort findet sich Cannabis, besser der Wirkstoff von Cannabis mit dem unaussprechlichen Namen „Tetrahydrocannabiol" (abgek. THC).

Wird, so sagt § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG, diese Substanz im Blut nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass das Führen eines Fahrzeuges unter der Wirkung eines solchen berauschenden Mittels erfolgt ist.

Die Folgen in einem solchen Fall können gravierend sein.

Denn Cannabis, besser der Wirkstoff THC, wird im Körper in Stufen abgebaut. Diese Zerfallsprodukte sind unterschiedlich lange nachweisbar und lassen auf die Dauer des Konsums von Cannabis schließen. Warum ist dies so wichtig zu wissen?

Bei Dauerkonsumenten lässt sich das letzte Abbauprodukt wohl bis zu 24!! Monaten im Körper nachweisen. Bei Alkohol ist dies nicht der Fall. Es finden sich lediglich körperliche Merkmale, die einen Rückschluss auf einen Dauerkonsum zulassen.

Warum ist dies gravierend?

Die Führerscheinbehörden schließen möglicherweise nicht nur bei einem aktuellen Konsum von Drogen auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern erst gerade bei einem (durch Blutproben nachgewiesenem) Dauerkonsum auf eine Ungeeignetheit.

Die Folgen können nur schwerwiegend sein. Denn es droht der Verlust des Führerscheins, oder genauer gesagt, der Entzug der Fahrerlaubnis. Da aber heutzutage ein Führerschein schon fast lebensnotwendig ist, da dieser oft für das Erwerbsleben gebraucht wird, sind die Folgen gravierend.

Der Betroffene hat natürlich die Möglichkeit, gegen einen drohenden oder möglicherweise schon erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen.

Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und bedarf einer genauen Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens.Denn oftmals ist es mit der reinen Führerscheinproblematik nicht getan. Oft ist es auch mit der einen Sportzigarette nicht getan. Vielleicht hat man sich noch eine mitgenommen, für den Weg nach Hause. Oder es sind im Fahrzeug andere Drogen gefunden worden, die den Mitfahrern gehören, mit denen man nichts zu tun hat. Dies kann die Polizei jedoch nicht wissen und ermittelt entsprechend erst einmal gegen jeden der möglichen Beteiligten.

Diese Problematik bekommt man nicht mehr alleine in den Griff. Es hilft nur der Weg zum Anwalt.