Ihre Rechte beim Verkehrsunfall

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Welche Ansprüche stehen dem Geschädigten nach einem Unfall zu?

Wer unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann neben dem Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug und den ggf. anfallenden Heilbehandlungskosten sowie dem Schmerzensgeld noch eine Reihe weiterer Ansprüchen geltend machen.

Mietwagenkosten

Grundsätzlich hat der Geschädigte das Recht, für die Zeit der Reparatur einen Wagen gleichen Typs anzumieten.

Allerdings muss er sich ersparte Eigenaufwendungen (Unterhalts- und Abnutzungskosten) anrechnen lassen, was häufig dazu führt, dass Versicherungen nur ein Fahrzeug erstatten, das in der Tabelle eine Klasse tiefer angesiedelt ist. Außerdem hat der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht. Benötigt er den Mietwagen nur selten, so kann ein Taxi die günstigere Lösung sein. Nimmt er dennoch einen Mietwagen, besteht die Gefahr, dass der Geschädigte zumindest auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleibt.

Nutzungsausfall

Wer auf einen Mietwagen verzichtet, kann ggf. Nutzungsausfall verlangen.

Damit sollen die Kosten ersetzt werden, die durch den Ausfall des Wagens entstehen. Bei sehr alten Fahrzeugen kann der Nutzungsausfall allerdings auf die reinen Vorhaltekosten beschränkt sein.

Abschleppkosten

Bergungs- und Abschleppkosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers in vollem Umfange zu übernehmen, falls sie erforderlich waren.

Wertminderung

Hier unterscheidet man gemeinhin zwischen technischem und merkantilem Minderwert.

Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr in den technischen Stand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte.

Der merkantile Minderwert bietet demgegenüber einen Ausgleich für die Tatsache, dass der Wagen bei einem etwaigen Verkauf - wertmindernd - als "Unfallwagen" angeboten werden muss.

Allerdings: Handelt es sich um ein altes Fahrzeug (die Rechtsprechung geht von einem Alter von 5 Jahren und einer Laufleistung von 100000 km aus), oder war der Schaden nur völlig unbedeutend, so wird in der Regel von den Versicherungen kein Minderwert akzeptiert.

Verdienstausfall

Hatten Sie wegen des Unfalles (nachgewiesenen) Verdienstausfall, so muss auch dieser vom Gegner bzw. seiner Versicherung ersetzt werden.

Haushaltsführungsschaden

Weniger bekannt ist, dass gem. §§ 842, 843 BGB auch ein Haushaltsführungsschaden zu ersetzen ist.

Kann der haushaltsführende Ehepartner durch eine Verletzung den Haushalt ganz oder teilweise nicht führen, so entsteht ihm ein Erwerbsschaden, der zu ersetzen ist.

Sachverständiger

Sie haben das Recht auf die Begutachtung Ihres Fahrzeuges durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl.

Einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen brauchen Sie nicht zu akzeptieren.

Zumindest bei einem größeren Schaden sollte man auf jeden Fall einen Sachverständigen einschalten.

Gelegentlich bestehen allerdings auch die Versicherungen auf die Einschaltung eines Sachverständigen und zwar meist dann, wenn ältere Autos beschädigt wurden und nicht feststeht, ob eine Reparatur den Zeitwert übersteigt.

Rechtsanwalt

Sie müssen Ihre Ansprüche gegen die Versicherung nicht unbedingt alleine durchsetzen. Denn die Kosten eines Anwaltes sind in den meisten Fällen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.

Kostenpauschale

Ohne weiteren Nachweis werden allgemeine Kosten und Aufwendungen in Höhe von ca. 20 € erstattet.

Ansonsten gilt: Der Geschädigte muss so gestellt werden, als sei das schädigende Ereignis nie eingetreten. Allerdings soll und darf er auch nicht besser dastehen, als vor dem schädigenden Ereignis.

Die erheblich wertsteigernde Luxusreparatur des minderwertigen Altwagens kann daher z.B. nicht beansprucht werden.

Die einzelnen Punkte werden in folgenden Rechtstipps weiter vertieft werden.

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