Ist der EU-Führerschein noch in Deutschland gültig?

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Das neue EuGH-Urteil vom 26.06.2008

Ausgangspunkt ist stets die Frage, ob ein in der Europäischen Union (bspw. in Polen oder Tschechien) erworbener Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht nun wesentliche Einschränkungen bei der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen, die im Wege des so genannten „Führerschein-Tourismus“ erworben wurden.

So hat der EuGH am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden, dass nach wie vor grundsätzlich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen, besteht.

Dies soll jedoch nicht gelten, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.