Joint geraucht und Auto gefahren?

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Drogen im Straßenverkehr – Teil 2

1. Einleitung

Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit den verkehrsrechtlichen Folgen des Konsums von Drogen (insbesondere Marihuana). Zunächst geht es dabei um die Ahndung der Drogenfahrt mit einem Bußgeld. Dann werden die strafrechtlichen Folgen, die sich aus dem Besitz von Drogen ergeben können, sowie die Frage der Führerscheineignung (sog. „Idiotentest" bzw. das Verkehrsverwaltungsrecht) angesprochen. Die richtige Verhaltensweise gegenüber der Polizei sowie die Behandlung weiterer, einschneidender Strafdelikte wurde bereits in Drogen im Straßenverkehr - Teil 1 behandelt. Sie finden diesen Artikel über meine Artikelliste auf dieser Webpräsenz. Hier geht es um die milderen aber dafür auch leichter nachweisbaren Vorwürfe bzw. sich daraus ergebenden Konsequenzen des verkehrsrechtlichen Drogenmissbrauchs.

2. Fahren unter Drogeneinfluss

Wenn die Fahruntüchtigkeit trotz Drogenkonsums nicht erheblich genug ist (oder nicht nachgewiesen werden kann), bzw. es an drogenbedingten Fahrfehlern fehlt, kommt die Bestrafung wegen einer Trunkenheit im Verkehr nicht in Betracht. Dies ist erst einmal Glück für den mutmaßlichen Täter . Wegen dieser Fälle oder der oft bestehenden Beweisprobleme in diesen Fällen wurde allerdings § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) , der die bekannte 0,5-Promille-Grenze für Alkohol festlegt, erweitert. Nach § 24a Absatz 2 StVG handelt nun auch ordnungswidrig:

Wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels (z. B. Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. (…)

Damit wurde eine „Null-Toleranz-Regelung" für Drogen eingeführt. Werden demnach kleinste Mengen Drogen im Körper (mittels Blutprobe) gefunden, ist ein empfindliches Bußgeld zu zahlen. Das Regelbußgeld sind 400,00 € (und vier „Punkte" in Flensburg). Bei Mehrfachtaten gibt es massive Erhöhungen. Außerdem wird ein Regelfahrverbot von 1-3 Monaten verhängt. Die genaue Höhe ist vom Einzelfall abhängig und sollte durchaus (jedenfalls bei einer Erhöhung) mal anwaltlich hinterfragt werden.

Eingeschränkt wird die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit dadurch, dass kleinste Mengen 1 Nanogramm (Marihuana-Wirkstoff im Blut, THC) regelmäßig nicht mehr verfolgt werden. Hier sind zum Teil Abweichungen je nach Bundesland gegeben. Auch daraus ergibt sich, dass ein Verteidiger die festgestellten Blutwerte kritisch zu hinterfragen hat und sich Verteidigungschancen ergeben. Auch interessant ist die Frage, inwieweit Blutproben (z. B. ohne richterliche Anordnung) im Einzelfall verwertbar sind.

Auch zu hinterfragen ist, ob denn die Ergebnisse des erhobenen Gutachtens alleine genügen. So gibt es durchaus Ansätze auch zu hinterfragen, ob nicht im Einzelfall Toleranzzuschläge zu machen sind oder die gutachterlichen Verfahren nicht dem zu fordernden Standard entsprechen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob nicht eine Vorwerfbarkeit und damit die Ahndung ausscheidet, weil möglicherweise aufgrund einer längeren Zeitspanne zwischen Konsum und Autofahrt ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen ausscheidet. So ist es jedenfalls fragwürdig, wenn 1-2 Tage nach dem Konsum eine geringe Drogenkonzentrationen festgestellt wird. Dies wird durch heutige hochwertige Messverfahren möglich, die Drogen noch wochenlang nachweisen können, ohne dass der Betroffene ein Gefährdungsbewusstsein oder eine erhebliche Drogenwirkung im Tatzeitpunkt haben muss.

Solche aufgezeigten Verteidigungsmöglichkeiten sind natürlich immer eine Frage des Einzelfalls, die ein Richter zu überprüfen hätte. Hier ist sehr viel im Fluss und beinahe tagtäglich ergehen maßgebliche Entscheidungen zu vielen der hier nicht abschließend angesprochenen Rechtsfragen. Im Falle eines Falles sollte daher ein Anwalt für das weitere Vorgehen angesprochen werden, der Ihnen nach Akteneinsicht genauere Auskunft auf Ihren speziellen Fallen geben wird.

3. Besitz von Drogen § 29 BtMG

§ 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bestraft denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig mit Drogen handelt, sie anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (…)

Wer Drogen konsumiert, muss Drogen jedenfalls in gewissem Umfang kurzzeitig besessen haben. Dieser logische Ansatz scheint vordergründig eine Strafbarkeit wegen wenigstens dieses Besitzes zu begründen. So einfach ist es aber nicht. Der bloße Besitz der konsumierten Menge ist nicht strafbar, da der bloße Eigenkonsum nicht strafbar ist. Wann dies aber der Fall ist, ist durchaus unterschiedlich zu beurteilen. Zumal geringfügig hinzutretende Aspekte (der Erwerb, der Handel, der Anbau) bzw. kleinste Tatumstände durchaus Strafbarkeiten begründen können. Hier ist daher erhebliche Vorsicht geboten, wenn der Laie nähere Angaben zu dem Thema macht. Es ist immer wieder zu sehen, wie sich Beschuldigte gegenüber der Polizei durch freigiebige Angaben unnötig um Kopf und Kragen reden. Daher gilt auch hier, wie immer im Strafrecht : Keine Einlassungen ohne Anwalt! Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet und auch schlecht beraten, gegenüber den Behörden ohne anwaltliche Vertretung irgendetwas zur Sache einzuräumen oder zu erklären! Das sollte, wenn überhaupt, immer erst nach Akteneinsicht und besonnener Überlegung geschehen!

4. Eignungsfragen / MPU

Ein richtig einschneidender Bereich, der sich zu den vorgestellten Problemen hinzugesellt, ist das sog. Verkehrsverwaltungsrecht. Dieses kommt regelmäßig zwangsläufig zu den bereits geschilderten Vorwürfen dazu, weil die Behörden sich gegenseitig benachrichtigen. Und jede Behörde hat ihre eigenen Entscheidungsgrundlagen. Trotz einer Einstellung z. B. der Ordnungswidrigkeit kann dennoch eine negative Prognose oder jedenfalls ein Eignungsgutachten durch die Führerscheinstelle angefordert werden.

Immer dann nämlich, wenn die Straßenverkehrsbehörde nach eigener Überprüfung der Sache Zweifel hat, ob der Betroffene hinlänglich zwischen dem Autofahren und dem Drogenkonsum trennen kann, muss Sie nämlich Aufklärungsmaßnahmen ergreifen. Dabei kommen unter Anderem in Betracht ein ärztliches Gutachten bzw. die „berühmte" medizinisch psychologische Untersuchung (MPU). Wenn Eignungszweifel aus Behördensicht nicht mehr auszuräumen sind, entzieht die Behörde schließlich sogar den Führerschein auf Dauer. Ziel ist es daher immer, über Wohl und Wehe des Führerscheins zu entscheiden. Das darf nicht unterschätzt werden!

Bei der Prüfung der Behörde ist zum Beispiel ein Zusammenhang gegeben zwischen den Drogenkonzentrationen im Blut und der Vermutung, dass bei gewissen Schwellenwerten jedenfalls gelegentlicher bzw. regelmäßiger Konsum vorläge. Weiterhin prüft die Behörde auch sehr sorgsam die Vorgeschichte des Betroffenen und kommt daraufhin häufig zu Ihrer (nicht immer richtigen oder rechtlich haltbaren) Prognose. Interessant und sehr erheblich ist auch, ob mehrfache Fahrten unter Cannabiseinfluss nachweisbar sind.

Hier gelten insgesamt erhebliche regionale Unterscheide, da die Verwaltungspraxis Ländersache ist und daher erheblich unterschiedliche Vorgaben für die Führerscheinstellen und auch diverse Verwaltungspraxen zu Eignungsfragen bestehen. Daher muss im Einzelfall der gesamte Behördenvorgang eingesehen werden, um zu erkennen, ob weitere Maßnahmen gegen die entsprechende Anordnung oder Entziehungsmaßnahme erfolgversprechend sind.

Beachten Sie auch, dass im Grunde vom ersten Moment der Drogenauffälligkeit an die mögliche MPU oder der Führerscheinentzug für eine lange Zeit im Raum steht und daher auch das gesamte Verhalten und Verteidigungshandeln daran orientiert sein sollte. Daher kann ich nur dringend raten, möglichst frühzeitig einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Zu früh gemachte Fehler lassen sich später schlecht korrigieren und führen mehr oder weniger zwangsläufig zum Führerscheinentzug bzw. zur einschneidenden medizinisch psychologischen Untersuchung! Dabei ist es nicht so, dass muss an dieser Stelle mal deutlich gesagt werden, dass die MPU oder Führerscheinentzug die zwingende Folge z.B. beim Erstkonsum von THC sein müssen - soweit Sie fachlich gut beraten werden. Lassen Sie sich daher genau beraten bzw. vertreten.

5. Fazit

Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, die beschriebenen Probleme zu locker zu nehmen. Fehler in der Verteidigung bzw. eigenständige Äußerungen gegenüber den Behörden haben verheerende Folgen und lassen sich meistens später nicht mehr „glatt bügeln". Daher kann nur dringend von Anfang an anwaltliche Hilfe angeraten werden. Halten Sie dabei immer Ausschau nach einem verkehrsrechtlich ausgerichteten Kollegen und Fragen nach, ob er sich mit dem einschlägigen Thema auskennt. Gerne können Sie auch mich kontaktieren. Ich bin mit derartigen Fällen vertraut und kann Sie stets auch überregional vertreten. Rufen Sie im Falle eines Falles einfach unverbindlich an bzw. kontaktieren Sie mich via Email! Denken Sie daran, Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser!


Burgwedel, den 09.05.2008
©Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt

RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

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