Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

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Ein von einem Lasermessgerät angezeigter Messwert und die Übertragung desselben in das Messprotokoll muss nicht von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 21.06.2012 (Az. : III-3 RBs 35/12) entschieden, dass bei einer Messung mit einem Lasermessgerät, bei dem der Messwert lediglich im Display angezeigt und keine Fotos gefertigt werden, das Ergebnis der Messung nicht von einem zweiten Polizeibeamten überprüft werden muss.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße sowie Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Betroffene wurde am Tattag durch zwei Polizeibeamte, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, mittels Lasermessgerät des Typs „Riegl FG 21-P“ kontrolliert.

Das Ergebnis der Messung wurde lediglich von einem Polizeibeamten vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und anschließend in das Messprotokoll eingetragen. Der zweite Polizeibeamte hatte die Richtigkeit des abgelesenen Wertes und die Übertragung in das Messprotokoll vor Ort nicht überprüft.

Der Betroffene machte mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, dass bei der Messung der Geschwindigkeit das „Vier-Augen-Prinzip“ verletzt worden sei, da der zweite Polizeibeamte die Richtigkeit und Übertragung der Messung nicht kontrolliert habe. Insoweit habe das AG Sigmaringen im Jahre 2010 die Auffassung vertreten, zur Vermeidung von Zahlendrehern und Missverständnissen sei ein Messwert auch vom protokollführenden Beamten abzulesen (AG Sigmaringen, ZfSch 2010, 530).

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ nicht existiere. In Fällen, in denen das eingesetzte Messgerät keine fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses gewährleiste, seien Zweifel am angezeigten Messwert und der Zuordnung desselben zu einem bestimmten Fahrzeug durch Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten und durch das Messprotokoll im Wege der freien Beweiswürdigung aufzuklären.

Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2012, III-1 RBs 365/11). Auch seien keine Beweisverbote vorhanden, die eine Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten eingetragenen Messwerts untersagen.

Fazit

Kommt das Gericht aufgrund von Zeugenaussagen und den Eintragungen im Messprotokoll zu dem Ergebnis, dass das Messgerät die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch tatsächlich angezeigt hat, dürfte für eine fehlerhafte Messung bzw. die Übertragung des Messwertes nur wenig Raum bleiben.

Insoweit dürfte auch die Auffassung des Amtsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 04.05.2010 vertreten hat (Az. : 5 OWi 15 Js 9971/09), das von einem „Vier-Augen-Prinzip“ ausgegangen sein, durch den nunmehr vom OLG Hamm veröffentlichen Beschluss überholt sein.

Betroffenen, denen mittels Lasermessgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfenen wird, können sich jedoch im Rahmen der Verteidigung weiterhin auf etwaige Bedienfehler des Gerätes durch die eingesetzten Polizeibeamten berufen.

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