Kosten eines Bußgeldverfahrens
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, BußgeldverfahrenFür das Bußgeldverfahren fallen neben eventuellen Anwaltskosten auch Verwaltungsgebühren und Gerichtskosten an. Wegen der geringen Höhe spielen sie praktisch keine Rolle.
Die Einlegung eines Einspruchs kostet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Regelfall 20,00 €. Sind Sie rechtsschutzversichert, werden auch die Verfahrenskosten von Ihrem Rechtsschutzversicherer übernommen. Im Falle des Freispruchs trägt die Landesjustizkasse Ihre Kosten.
In Bußgeldverfahren entstehen folgende Verfahrenskosten:
1. Wenn Sie eine Verwarnung erhalten und das Verwarnungsgeld zahlen,werden überhaupt keine Verwaltungskosten erhoben. Sie zahlen nur das Verwarnungsgeld.
2. Wenn Sie keinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, wird dieser also rechtskräftig, zahlen Sie 5 % Prozent der Bußgeldsumme, mindestens (und in der Regel) 20,00 €, Verwaltungsgebühren. Da der Bußgeldbescheid zugestellt werden muss, entstehen insgesamt 23,50 € an Verfahrenskosten, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
3. Legen Sie Einspruch ein und es kommt zu einer Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache, zahlen Sie 10 % der Bußgeldsumme, mindestens aber 40,00 € , Amtsgerichtsgebühren. Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 € entfallen dann. Sie zahlen also letztlich 20,00 € für den Einspruch.
4. Wird der Einspruch vor der Hauptverhandlung zurückgenommen, so sind nur die unter 2. genannten Verwaltungsgebühren zu zahlen. Die "weiteren 20,00 €" für das Gerichtsverfahren entfallen dann wieder.
5. Wird der Einspruch in der Hauptverhandlung zurückgenommen, müssen Sie die Verwaltungsgebühren und die Hälfte der Amtsgerichtsgebühren zahlen. Sie zahlen dann im Ergebnis für den Einspruch 10,00 €.
6. Legen Sie Rechtsbeschwerde ein, ist zu unterscheiden: Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, zahlen Sie eine weitere Gerichtsgebühr in Höhe der Amtsgerichtsgebühr, in der Regel also 40,00 €. Entscheidet das Oberlandesgericht in Ihrer Sache, indem es die Rechtsbeschwerde zwar annimmt, aber als unbegründet verwirft, zahlen Sie die doppelte Amtsgerichtsgebühr.
Hinzu kommen die Kosten für Zustellungen (z.B. des Bußgeldbescheides) in Höhe von 3,50 € je Zustellung.