Kürzung der Reparaturkosten nach Verkehrsunfall durch Prüfbericht Carexpert

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Dass Haftpflichtversicherer ungern die gesamten Kosten regulieren, ist allgemein bekannt. Gerade bei der fiktiven Abrechnung werden die Reparaturkosten mit einem Verweis auf einen Prüfbericht gekürzt.

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, hat nach dem ersten Schreck meist noch eine Menge Ärger. Zwar heißt es, der Geschädigte ist so zu stellen, wir er ohne das schädigende Ereignis stünde, aber dies klingt leichter als gesagt.

Bargeldauszahlungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung sind oft mit Ärger verbunden

Für eine schnelle Reparatur des Fahrzeugs bedarf es zunächst einer Menge Schriftverkehr mit dem eigenen Versicherer, mit dem Versicherer der Gegenseite, vieler Telefonate mit dem Sachverständigen, der Werkstatt, etc.

Sascha  Kugler
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Am meisten Ärger bereitet aber stets der Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Gerade wenn sich der Geschädigte dafür entscheidet, seinen Schaden nur fiktiv, also in Bargeld auszuzahlen zu lassen, um ggf. selbst zu reparieren.

In diesen Fällen kürzen die Versicherer die durch einen Sachverständigen oder mit Hilfe eines Kostenvoranschlages kalkulierten Reparaturkosten regelmäßig mit Verweis auf einen elektronischen Prüfbericht z.B. der versicherungsnahen Firma Carexpert zusammen.

Viele Geschädigte lassen sich davon abschrecken und nehmen die Kürzungen der Versicherer hin, wodurch die Versicherer im Jahr Millionen an Schadensersatzzahlungen sparen.

Immer mehr Gerichte geben aber den Geschädigten Recht und weisen die Kürzungen der Versicherer auf Grundlage der elektronischen Prüfberichte z.B. der Unternehmen Carexpert zurück.

Prüfberichte der Fa. Carexpert sind nicht ausreichend für den Geschädigten nachvollziehbar

So hat das Amtsgericht Berlin Mitte in seiner Entscheidung vom 19.08.2014 zum Aktenzeichen 3 C 3423/13 entschieden:

„Der Prüfbericht der Fa. Carexpert ist jedoch nicht ausreichend, um es dem Kläger zu ermöglichen nachzuvollziehen, ob die angegebenen Referenzwerkstätten gemäß dem angegebenen Reparaturweg des Sachverständigen, die Reparatur gleichwertig sach- und fachgerecht, aber kostengünstiger durchführen zu können.

Bei der Prüfkalkulation handelt es sich lediglich um ein tabellarisches Zahlenwerk, das ein Geschädigter nicht auf seine Plausibilität hin prüfen kann. Wenn dieser Prüfbericht ausreichen würde, so hätte letzten Endes der Haftpflichtversicherer der Gegenseite eines Geschädigten die Bewertungshoheit über den Gesamtschaden eines Geschädigten im Hinblick auf die Reparaturkosten, ohne dass der Geschädigte die Plausibilität überhaupt überprüfen kann."

Die Entscheidung zeigt, dass auch die neusten Kürzungen der Versicherungswirtschaft mit einem einfachen Verweist auf einen elektronisch erstellten Prüfbericht nicht einfach hinzunehmen sind.

Unfallgeschädigte sollten Korrespondenz anwaltlich erledigen lassen

Grundsätzlich ist jedem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu raten, sich einen auf Unfallrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu nehmen. Dieser kennt die Tricks der Versicherer und übernimmt für Sie die Korrespondenz mit dem Versicherer, der Werkstatt und dem Sachverständigen, so dass Sie keine unberechtigten Kürzungen bei den Reparaturkosten, der Wertminderung, dem Nutzungsausfall, der Mietwagenkosten, etc. hinnehmen müssen. Die Kosten des Rechtsanwalts müssen im Übrigen auch vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als weiterer Schaden übernommen werden.

Scheuen Sie somit nicht den Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt.

Sascha Kugler
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