Langzeitparker sollten wenigstens alle 3 Tage Verkehrsregelungen überprüfen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsregelungen
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wer sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum parkt und dieses selten oder vorübergehend gar nicht nutzt, sollte mindestens alle 3 Tage kontrollieren, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben.

Insbesondere ist darauf zu achten, ob ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde. Die Gründe für solche vorübergehenden Halteverbote sind vielfältig. Beispielsweise müssen Bauarbeiten ausgeführt werden oder die Straße wird für ein Volksfest gesperrt.

Grit Böhm
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Eduardstr. 20
06844 Dessau
Tel: 0340-2106013
E-Mail:
Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht

In solchen Fällen kann das zunächst zulässig geparkte Fahrzeug nach Ablauf von bestimmten Fristen von den Behörden abgeschleppt werden mit der Folge, dass der Halter des Fahrzeuges die Abschleppkosten zu tragen hat.

Mit der Frage, wann ein mobiles Halteverbotsschild aufzustellen ist, sog. Vorlaufzeit, hatte sich jüngst das OVG Bautzen, Urteil vom 23.03.2009 – Az. : 3 B 891/06, beschäftigt.

In dem dort entschiedenen Fall wurde das Schild zwecks Durchführung von Gasleitungsarbeiten am 3. August abends aufgestellt und das betroffene Fahrzeug am Morgen des 7. August abgeschleppt. Vorherige Versuche, den Halter telefonisch zu erreichen, sind gescheitert.

Das Gericht urteilte, dass sowohl das Abschleppen rechtmäßig erfolgt ist, als auch die Kosten für diese Maßnahme vom Fahrzeughalter zu tragen sind.

Da dem Fahrzeughalter nicht zuzumuten ist, dass er täglich oder gar stündlich Änderungen der Verkehrsregelungen kontrollieren muss, ist eine Vorlauffrist erforderlich.

In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung sieht es das OVG eine Frist von drei vollen Tagen als verhältnismäßig an. Diese Frist verlängert sich nicht um Sonntage oder Ferienzeiten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Halter von dem Verbotsschild tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Verkehrsschilder gelten gegenüber jedem als bekanntgegeben, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer das Zeichen mit einem raschen Blick erkennen kann. Dabei ist auch der Halter eines geparkten Fahrzeuges Verkehrsteilnehmer.

Allerdings kann die Vorlauffrist auch kürzer sein, z.B. wenn eine für jedermann erkennbare Wanderbaustelle ein Parkverbot notwendig macht.

Langzeitparker dürfen daher nicht darauf vertrauen, dass der genutzte Dauerparkplatz unbegrenzt erlaubt bleibt. Zur Vermeidung von Ärger und Kosten sollte demnach regelmäßig der Verkehrsraum auf Änderungen kontrolliert werden.