Lasermessung - NRW untersagt Nutzung des Messgeräts LTI TrueSpeed 20.20
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Lasermessung, GeschwindigkeitWer aktuell in Nordrein-Westfalen mit dem Hand-Lasermessgerät LTI TrueSpeed 20.20 mit vermeintlich überhöhter Geschwindigkeit gemessen wurde, sollte diese Messung nicht klaglos akzeptieren.
Das meist von der Polizei zur stationären Geschwindigkeitsmessung verwendete Messgerät wies bei Vergleichsmessungen eine Abweichung von bis zu 3 km/h auf.
seit 2006
Das kann bei Ordnungswidrigkeitsvorwürfen zu völlig falschen Sanktionen wie ungerechtfertigten Punkten oder sogar Fahrverboten führen. Zudem muss die Frage gestellt werden, ob eine solche Normabweichung nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Bezug auf das LTI TrueSpeed 20.20. schlicht nicht mehr vorliegen.
Diese Problematik hat auch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen erkannt und daher angeordnet, dass die Lasermessgeräte des Typs LTI TrueSpeed 20.20 ab sofort nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Dass dieses Verbot und die festgestellten Abweichungen beim Messergebnis sich auch bei der Beurteilung derzeit laufender Verfahren auswirken müssen, liegt auf der Hand.