MPU und der "verkehrsrechtlich relevante" Einfluss von Cannabis Konsum

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Das Fahren unter „verkehrsrechtlich relevantem" Einfluss von Cannabis-Drogen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben (Oberverwaltungsgericht Koblenz am 13. Januar 2004 - Az 7 A 10206/03.OVG).

„Verkehrsrechtlich relevant" sei der Drogenkonsum nach Ansicht der Richter unter zwei Voraussetzungen:

a) Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt mindestens ein Nanogramm des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro Milliliter Blut aufweisen.
b) Ebenfalls müssten cannabisbedingte Beeinträchtigungen, wie z.B. eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten.

Von einer Blutuntersuchung erhält die Führerscheinstelle in der Regel eine Mitteilung. Der Führerscheinstelle wird auch das Blutanalyse-Gutachten zugänglich gemacht. Aus den gutachterlichen Feststellungen über den Blutgehalt an sog. aktivem THC wie auch aus der Menge etwa vorhandener THC-Abbaustoffen leitet die Fahrerlaubnisbehörde sodann die weiteren in Betracht kommenden Maßnahmen ab.  Als solche kommen in Betracht:

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis oder
  • die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
  • oder die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft insbesondere, ob  "regelmäßiger " oder "gelegentlicher Konsum" von Cannabis vorliegt. Je nachdem kommt es nämlich hinsichtlich der Entscheidung der Behörde darauf an, ob der Cannabis Konsument zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet ist.

Bei "regelmäßiger Einnahme" von Cannabis ist der Cannabis Konsument nach Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (VGH Mannheim - Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 und VGH München - Beschluss vom 03.09.2002 - 11 CS 02.1082).

Bei "gelegentlicher Einnahme" von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung der Cannabis Konsument nur bedingt für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wie z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Cannabis Konsum und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers unklar, so ordnet die Fahrerlaubnis Behörde regelmäßig  die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an; vgl. : VGH Mannheim, Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03.

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