Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt - Was darf der Geschädigte nach Verkehrsunfall abrechnen?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine grundsätzliche Rechtsauffassung nochmals bestätigt:

Der Geschädigte eines Unfalls darf die üblichen Reparaturkosten einer Markenwerkstatt abrechnen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung soll nur dann die Möglichkeit haben, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" zu verweisen, wenn sie darlegen und ggf. beweisen kann, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der Geschädigte hat zudem die Möglichket, Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur außerhalb der Markenwerkstatt unzumutbar machen würden. Nach Ansicht des BGH soll dies etwa möglich sein, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jünger als 3 Jahre ist oder der Geschädigte sein Kfz bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

(BGH, 22.6.2010 - VI ZR 302/08)

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Falsche Pkw-Farbe ist Sachmangel