Messung mit Laserpistole Riegl FG 21-P: Freispruch, wenn nicht 2 Beamte das Messergebnis ablesen!

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsmessung
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Das Amtsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 04.05.2010, Az. 5 OWi 15 Js 9971/09 entschieden, dass das sog. Vier-Augen-Prinzip verlangt, dass zwei Beamte, der Messende und der Protokollant die Ergebnisse der Messung selbst sowie den im Protokoll vermerkten Wert wechselseitig überprüfen. Hintergrund ist, dass das Lasermessgerät Riegl FG 21-P keine Fotos anfertigt.

Die Messung war im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt von einem ausreichend geschulten und mit dem zudem noch gültig geeichten Gerät erfahrenen Beamten vorgenommen worden.

Michael Böhler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: http://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht

Allerdings hatte der Sachverständige Zweifel an der Richtigkeit der Messung, weil das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten worden sei. Da keine Fotos gefertigt werden, sei es zwingend erforderlich, dass bei der Protokollierung des Ergebnisses der Messung Zahlendreher und Missverständnisse vermieden werden. Folglich sei es unverzichtbar, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis ablese, sondern auch der Protokollführer. Nach dem Eintrag ins Messprotokoll durch den Protokollführer müsse dann der Messbeamte kontrollieren, ob die Eintragung auch korrekt erfolgt sei. Nur dann sei das Vier-Augen-Prinzip erfüllt.

Außerdem sei im Messprotokoll unter „Bemerkungen“ nichts eingetragen gewesen, weshalb nicht sicher gewährleistet sei, dass der gemessene Wert auch von dem Fahrzeug des Betroffenen ausgelöst worden sei. Sowohl aus der Sicht des Sachverständigen als auch aus richterlicher Sicht sollte daher dieses Feld stets ausgefüllt werden. Nur dann sei die konkrete Verkehrssituation zuverlässig dokumentiert (vgl. AG Sigmaringen, Urteil vom 04.05.2010, 5 OWi 15 Jsd 9971/09).

Das Gericht hat den Betroffenen freigesprochen!

Geschwindigkeitsmessungen sind stets fehleranfällig. Wer von einem Fahrverbot oder einer erheblichen Geldbuße bedroht ist, sollte stets einen Rechtsanwalt mit der Einsicht in die zum Fall gehörigen Akten beauftragen. Dann können die Erfolgsaussichten beurteilt werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Die Haftungsverteilung nach Verkehrsunfällen