Mit 1,6 Promille auf dem Drahtesel - Ist der Führerschein nun auch weg?

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(Besprechung vom VG Göttingen, Beschluss vom 13.08.2008, Az. 1 B 202/08)

1.Das Problem

Wer übermäßig betrunken seinen Drahtesel bewegt, kann seinen Führerschein verlieren! Dem liegt die Annahme zugrunde, dass derjenige, der erheblich alkoholisiert (regelmäßig ab 1,6 Promille) sein Radel bewegt, ebenso ungehemmt mit dem Auto fahren werde und demnach generell ungeeignet für den Straßenverkehr sei. Dies sehen die Gerichte aber nicht einheitlich und stets ist es eine Frage des Einzelfalls, der zur Entscheidung vorliegt, ob einem möglichen Führerscheinentzug sinnvoll entgegengetreten werden kann.

So hatte z. B. das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg formuliert, dass allein daraus, dass der Betroffene einmalig betrunken mit dem Fahrrad gefahren sei, nicht ohne weiteres die Eignung für das Autofahren entfalle. Es müsse vielmehr besonders begründet werden, warum künftig ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot (Trennen von Trinken und Fahren, Anm.) im Auto zu erwarten sei. Dies steht im Widerspruch zu anderen Gerichtsentscheidungen. Hierzu liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vor, die hier näher beleuchtet werden soll.

2.Das Urteil

„Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen 'werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird." So der Leitsatz der Entscheidung des VG Göttingen.

Im dortigen Fall hatte der Antragsteller mit einem Blutalkoholgehalt von 1,97g Promille ein Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum geführt, so dass der Antragsgegner ihn zu Recht dazu verpflichtet hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nach dem Ergebnis des MPU-Gutachtens sei die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt gewesen, da ein Alkoholmissbrauch beim Antragsteller vorgelegen hätte. Dieser läge nämlich vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

In einem solchen Fall läge eine zur Eignung führende Änderung des Trinkverhaltens nur dann vor, wenn eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorläge. Der Antragsgegner konnte auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord davon ausgehen – so das erkennende Gericht -, dass der Antragsteller im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen konnte.

Voraussetzung für die eignungsrechtliche Prüfung oder Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen sei. Im Rahmen der sicherheitsrelevanten Prognose sei lediglich entscheidend, dass Alkoholmissbrauch vorläge, wenn zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dies prüfe auch der MPU-Gutachter. Hintergrund sei, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 g Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute.

Es sei dann anzunehmen, dass ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung gegeben sei. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos.

So sei, was auch das Bundesverwaltungsgericht so sehe, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich bei hoher Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrrad am Straßenverkehr beteilige in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte.

Daher war im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts die Eignung zu verneinen, da nach dem Ergebnis des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Bewertung der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihrer Begleitumstände sowie des bisherigen und zu erwartenden Umgangs des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestand, dass der Betroffene auch künftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde.

3. Fazit

Immer wieder gibt es wichtige Entscheidungen, die sich überhaupt mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Gutachten zur Feststellung der Fahrtauglichkeit bzw. zur Entziehung der Fahrerlaubnis auseinandersetzten. Insoweit verweise ich auch auf meine Artikelliste (vor allem zu Drogen im Straßenverkehr ).

Folgt man der Linie der skizzierten Entscheidung, dürfte es für die Betroffenen sehr schwer werden, sich aus den Fängen der MPU-Begutachtung zu befreien bzw. gegen eine Führerscheinentziehung vorzugehen.

Es wird aber in der hier vorgestellten Entscheidung die Vermutung aufgestellt, dass bei Alkoholisierung oberhalb der 1.6 Promille immer eine Alkoholgewöhnung sowie eine gefährliche Alkoholeinstellung des Betroffenen vorläge. Dies dürfte aber wohl kaum zwingend sein. Selbst das Obergericht stellt in seiner maßgeblichen Entscheidung (Bundesverwaltungsgericht vom 21.05.2008) deutlich auf die Begutachtung und damit auf den Einzelfall ab.

Außerdem findet sich der Hebel für eine Gegenwehr auch in einer Entscheidung des VG Oldenburg (s. meine Artikelliste), wonach allein daraus, dass der Betroffene einmalig betrunken mit dem Fahrrad gefahren sei, nicht ohne weiteres die Eignung für das Autofahren entfalle. Es müsse vielmehr besonders begründet werden, warum künftig ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot (Trennen von Trinken und Fahren, Anm.) im Auto zu erwarten sei. Dementsprechend dürfte es erhebliche Fallkonstellationen geben, in denen eine besondere Konfliktlage oder besondere Aspekte des Einzelfalls eine positivere Entscheidung für den Betroffenen rechtfertigen dürften.

Tatsache ist aber, dass schon frühzeitig und vor Durchführung einer MPU rechtlicher Rat eingeholt werden sollte. Nach meiner Erfahrung ist die medizinisch psychologische Untersuchung sowie das verwaltungsrechtliche Entziehungsverfahren ohne sachgemäße Vorbereitung oder Unterstützung eine nahezu unüberwindliche Hürde. Gerade aus Ehrlichkeit, Reue, Offenheit (und Angst) heraus, reden sich die Betroffenen bei der Untersuchung (und gegenüber den Behörden) zu Unrecht um Kopf und Kragen.

Gehen Sie im Fall des Falles zum Anwalt. Wenn erst mal das MPU-Gutachten geschrieben ist und bei der eigenen Verteidigung alle taktischen Fehler gemacht wurden, wird es nicht einfacher. Ganz zu schweigen davon, dass nach der Drogen- oder Alkoholfahrt selbst (Straftat!) ohnehin unbedingt ein Anwalt den Fall vertreten sollte, um Ihre Verteidigung zu sichern. Überlassen Sie daher Ihrem Anwalt die Auseinandersetzung mit den Behörden. Eigene Äußerungen oder unterwürfige Kooperation mit den Strafverfolgern oder der Führerscheinstelle machen keinen Sinn, denn das Schweigen in diesem Bereich wird nicht zum Nachteil gewertet. Und wenn der Anwalt die Akte geprüft hat, was nur er sinnvoll kann, dann wird er Ihnen aufzeigen können, ob bzw. welche Verteidigung Ihnen weiterhilft, ob ggf. eine Einlassung erfolgen soll oder nicht. Er ist dabei auch mit legitimen Verteidigungsstrategien vertraur!


Gerne stehe ich Ihnen für die weiterführende Beratung und Vertretung zur Verfügung. Wenn erst einmal Fehler mangels fachgerechter Vertretung gemacht wurden, ist der Führerschein kaum noch zu retten. Warten Sie daher nicht, bis es zu spät ist und sichern Sie sich sogleich und von Anfang an eine sachgerechte und anwaltliche Betreuung Ihres persönlichen Falls!

©RA Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel, den 29.08.2008
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt

RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

www.anwaltskanzlei-hellmann.de
mail@anwaltskanzlei-hellmann.de
Tel. : 05139 / 970 333 4

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