Nochmal EU-Führerschein und § 21 StVG: Was rät der Strafverteidiger nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2008?

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Nochmal EU-Führerschein und § 21 StVG: Was rät der Strafverteidiger nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2008?

Seit dem 1.7.1996 gilt gemäß der 2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in der Europäischen Union der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen.

Aber spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall Kapper vom 29.4.2004 boomt das Geschäft mit dem Erwerb von EU-Führerscheinen. So vor allem in Tschechien, Polen, Rumänien und Bulgarien.

Mit dieser Entscheidung und in den darauffolgenden Entscheidungen in den Fällen Halbritter und Kremer stellte der EuGH nämlich klar, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es verbietet, den Einsatz solcher erworbenen Führerscheine wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zu bestrafen und dass (medizinische) Gründe, die für eine Nichteignung des Erwerbers sprechen, diese aber vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, nicht für die Aberkennung herangezogen werden dürfen.

Dies auch dann, wenn die Betroffenen in Deutschland eine MPU (= Medizinisch psychologische Untersuchung) hätten beibringen müssen.

Da Voraussetzung für die Erteilung eines EU-Führerscheins gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie jedoch neben dem Ablegen der entsprechenden Prüfungen und der persönlichen Eignung unter anderem der ordentliche Wohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat ist, wird dabei oft der ordentliche Wohnsitz durch die Annahme eines dortigen Scheinwohnsitzes begründet.

Hierzu besagt nun die aktuelle Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26.6.2008, dass, wenn aufgrund unbestreitbarer Tatsachen, die sich aus Informationen des ausstellenden Mitgliedstaates oder aber aus dem Führerschein direkt ergeben, feststeht, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt hat, es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung des entsprechenden Führerscheins zu verweigern.

Was sind nun aber solche unbestreitbaren Tatsachen? Reicht hierfür alleine bspw. der Vermerk eines deutschen Wohnsitzes auf dem EU-Führerschein aus oder kann eine zuverlässige und damit vielleicht in diesem Sinne unbestreitbare Aussage über Frage, warum in manchen Fällen z.B. ein deutscher Wohnsitz auf dem Führerschein eingetragen ist und ob vielleicht trotzdem das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde, nur durch die ausstellende ausländische Behörde erteilt werden?

Ob hier die inzwischen verabschiedete 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) Klärung bringt und wie die deutschen Strafgerichte und Verwaltungsgerichte mit der neuen EuGH-Entscheidung und dieser Fragestellung umgehen bleibt zunächst abzuwarten.

Nicht abwarten und den Gang zum Rechtsanwalt antreten sollten allerdings Betroffene, gegen die nach einer Polizeikontrolle ein Ermittlungsverfahren wegen § 21 StVG (Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft-/Freiheitsstrafe und u.U. Eintrag der Vorstrafe ins Führungszeugnis) läuft und deren EU-Fahrerlaubnis gar von der Polizei oder Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde.

Dies gilt aber auch für alle EU-Führerschein-Inhaber, die rechtlichen Klärungsbedarf bzgl. ihrer konkreten Situation haben und für alle, die Interesse haben, einen (oftmals durch eine kommerzielle Vermittlung sehr kostspieligen) EU-Führerschein zu erwerben.