Nur der Idiot lässt sich ohne nähere Prüfung von der Führerscheinstelle zum Idioten-Test "verdonnern"!

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wiedererlangung des Führerscheins beim Führerscheinentzug wegen weniger als 1,6 Promille im Blut nicht zulässig ist.

Mit Urteil vom 06.04.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) zum Aktenzeichen 3 C 24.15 entschieden, dass die Wiedererlangung einer entzogenen Fahrerlaubnis (Führerschein weg!) nicht immer von einem Idioten-Test immer abhängig gemacht werden darf.

Im konkret vom Gericht zu entscheidenden Fall wurde einem Mann in einem Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) der Führerschein nach § 69 StGB weggenommen (die Juristen sagen: die Fahrerlaubnis entzogen).

Jens Usebach
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Die Führerscheinstelle wollte dem Mann den Führerschein aber nicht zurückgeben, bevor er einen Idioten-Test (die Juristen sagen: eine medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung) gemacht hat.

Dagegen klagte der Mann und gewann!

Denn der Mann hat seinen Führerschein aufgrund von 1,28 Promille im Blut (die Juristen sagen: eine Blutalkoholkonzentration des Blutes) verloren.

Die Richter sagten, dass ein Idioten-Test erst ab 1,6 Promille im Blut verlangt werden könne.

Die Richter sagten aber auch, dass dies kein Freifahrtschein für Alkoholsünder ist. Falls der Alkoholsünder die Vermutung nahe legen lässt, dass er auch zukünftig unter Alkohol Auto fährt, dann kann die Führerscheinstelle auch einen Idioten-Test verlangen.

Das Gericht hat festgelegt, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Alkoholsünder hingegen bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das Gericht hat also festgelegt, dass zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Widererlangung des Führerscheins zu unterscheiden ist.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.
Leserkommentare
von tunti am 13.04.2017 11:05:59# 1
Die Überschrift über dem Urteil ist sehr missverständlich, denn man könnte meinen den Führerschein gar nicht mehr zu bekommen.
    
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