OLG Hamm: Beweisverwertungsverbot nach polizeilich angeordneter Blutprobe!

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Mit Urteil vom 12.03.2009, Az. 3 Ss 31/09, hat das Oberlandesgericht Hamm für einen Paukenschlag gesorgt. Entgegen der Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte hat es ein Beweisverwertungsverbot für Blutproben auf Basis unrechtmäßiger polizeilicher Anordnungen angenommen.

„Indem ein Polizeibeamter die Blutentnahme ohne Einschaltung eines Richters angeordnet habe, sei gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen worden. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 StPO grundsätzlich vorgelegen hätten, müsse das gesetzlich vorgegebene Verfahren in jedem Falle eingehalten werden. Der Beamte habe im vom OLG zu entscheidenden Fall auch nicht etwa wegen Gefahr im Verzuge auf die vorherige Einschaltung eines Richters verzichtet,, sondern - so die Urteilsfeststellungen -„entsprechend der langjährigen Praxis". So kam der 3. Senat des OLG Hamm zur Annahme eines Beweisvertungsverbotes. Für dessen Richter war nicht nachvollziehbar, weshalb kein Versuch unternommen wurde, einen Richter telefonisch einszuschalten. Eine nennenswerte Verzögerung durch Einholung einer (telefonischen) richterlichen Anordnung, die zu einem Beweismittelverlust hätte führen können, zu erwarten gewesen wäre, war für sie nicht erkennbar.

Michael Böhler
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Nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ziehe aber automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Diese Frage sei stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall wäre eine entsprechende richterliche Anordnung bei Einschaltung des Eildienstrichters rechtmäßigerweise erteilt worden. Zudem habe die Polizei eine – nachrangige – Anordnungskompetenz. Allerdings habe sich der Beamte hier überhaupt Gedanken über die Fragen von Gefahr im Verzuge und richterlicher Anordnungskompetenz gemacht hat, sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis" eine eigene Anordnung getroffen. Diese sei jedoch nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen." 

Im Rahmen einer Verteidigung kann es sich jetzt lohnen, den die Blutprobe veranlassenden Polizeibeamten genau nach seinem Vorgehen zu befragen. Wenn dieser dann – wie schon häufig geschehen – aussagt: „Das mache ich schon immer so", kann eine Verurteilung wegen Trunkenheitsdelikten ausscheiden.

Die Einschaltung eines auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann sich auf Grundlage dieses Urteils lohnen.